Verbesserung der Planungssicherheit für die Vertragsärzte in der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bei den Beratungen zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) (Bundestagsdrucksachen 19/26822) im Gesundheitsausschuss des Bundestages wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu den gesetzlichen Fristen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung „durchgewunken“. Mit dieser Regelung wird eine deutlich größere Planungssicherheit für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erzielt.
Die neue gesetzliche Regelung im § 106 Abs. 3 SGB V:
„Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung.“
Die Erläuterung im Bericht des Gesundheitsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/30560):
„Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen, für die ein Antrag erforderlich ist, regeln die neu eingefügten Sätze 4 und 5 die geltenden Ausschlussfristen. Danach ist der Antrag zwingend innerhalb von 18 Monaten nach dem Erlass des Honorarbescheides beziehungsweise nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle einzureichen. Später eingegangene Anträge unterliegen der Ausschlussfrist und sind nicht mehr zu berücksichtigen.“
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen