GKV-Spargesetz: Was kommt auf radiologische Praxen zu?
Die Bundesregierung will mit dem geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz den weiteren Anstieg der Krankenkassenbeiträge begrenzen und das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung eindämmen. Politisch geht es damit um Beitragssatzstabilität. Für die radiologische Praxis stellt sich jedoch die sehr praktische Frage, was das für die wirtschaftliche Grundlage radiologischer Praxen bedeutet?
Nach den bisherigen Plänen sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen stärker an deren Einnahmen gekoppelt werden. Für den ambulanten Bereich bedeutet dies nach Darstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einsparungen von rund 2,7 Milliarden Euro bereits im kommenden Jahr und rund 5 Milliarden Euro im Jahr 2030. Betroffen wären nicht nur klassisch budgetierte Leistungen. Auch bisher extrabudgetär vergütete Leistungen sollen in die Begrenzung einbezogen werden, Hausarztvermittlungs- und TSS-Fälle künftig nicht mehr außerhalb des Budgets vergütet werden
Die KBV zieht daraus eine klare Schlussfolgerung: Wenn das Finanzvolumen begrenzt wird, kann auch das Leistungsangebot nicht unbegrenzt bleiben. Sie spricht deshalb von einem „einnahmenorientierten Leistungsangebot“. Praxen müssten ihre Leistungserbringung stärker daran ausrichten, welche Leistungen tatsächlich finanziert werden. Nicht jede medizinisch mögliche und organisatorisch angebotene Leistung wäre dann auch wirtschaftlich abbildbar.
Praktische Risiken für die Radiologie können darin liegen, dass potenziell auch relevante Versorgungsbereiche wie das Mammographie-Screening stärker in gedeckelte Vergütungsstrukturen einbezogen werden. Für das Lungenkrebs-Screening wird ebenfalls eine spätere Deckelung beziehungsweise Überführung in die MGV diskutiert.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können auf derart gesetzliche Vorgaben durch rigide Anpassung ihres Honorarverteilungsmaßstabs reagieren. So könnten die Basisfallzahlen auf das Jahr 2025 festgeschrieben werden, ob Zuwächse aus 2026 noch ganz oder teilweise vergütet werden, ist unsicher. Für Praxen mit Fokus auf Wachstum wäre diese Frage wirtschaftlich erheblich, weil sie darüber entscheidet, ob aktuelle Kapazitätserweiterungen in der künftigen Vergütungssystematik abgebildet werden oder nicht.
Zusätzliche Termine, längere Öffnungszeiten oder eine höhere Geräteauslastung führten dann nicht automatisch zu entsprechend höheren GKV-Einnahmen. Die bisherige Erfahrung, dass zusätzliche GKV-Leistung zumindest teilweise durch zusätzliche Vergütung getragen wird, gilt dann nicht mehr.
Das bedeutet, dass Wachstumsstrategien, zusätzliche Gerätezeiten, Screening-Kapazitäten, Selektivverträge, TSS-Termine und privatärztliche Ergänzungsangebote künftig deutlich genauer auf ihre Refinanzierung geprüft werden müssen.
Umso wichtiger, dass Praxen ihre eigene Datenlage kennen. Dazu gehören Fallzahlentwicklung 2025 und 2026, Anteil extrabudgetärer Leistungen, Screening-Anteile, TSS- und Vermittlungsfälle, Selektivverträge, Geräteauslastung, Personalkosten und Honorarquoten je Leistungsbereich. Was medizinisch möglich ist, kann sich als wirtschaftlich nicht tragfähig erweisen. Wer diese Transparenz hat, kann auf die kommende Umsetzung sachlich reagieren. Wer sie nicht hat, läuft Gefahr, erst im Honorarbescheid zu erkennen, dass ein Teil der geleisteten Arbeit nicht mehr vergütet wird.


