Update Orthovolttherapie: EBM-Änderung schon zum 1. Oktober 2021
Bereits in der ersten Ausgabe von CuraCompact in diesem Jahr haben wir ausführlich über die Bewertungsänderungen der Orthovolttherapie im EBM berichtet. Zum 1. Oktober traten nun Änderungen in Kraft, die die Profitabilität der Orthovolttherapie für Radiologen gegenüber 2020 um rund 30 Prozent senken.
Zu Beginn dieses Jahres wurde das EBM-Kapitel 25 Strahlentherapie neu gefasst. Damit verbunden war eine Überführung der Strahlentherapie in die Morbiditätbedingte Gesamtvergütung (MGV) für einen begrenzten Zeitraum bis 31.12.2022.
Durch die deutlich höhere Bewertung der Bestrahlungsplanung II Gebührenordnungsposition 25341 haben sich auch die Voraussetzungen für die Vergütung der Weichstrahl- oder Orthovolttherapie verbessert. Es zeichnet sich jedoch ab, dass das Ziel einer punktsummen- und ausgabenneutralen EBM-Reform der Strahlentherapie weit verfehlt wird. Schon im 1. Quartal 2021 war ein starker, durch die Entwicklung der Morbidität nicht zu erklärender Anstieg des Strahlentherapie-Leistungsbedarfs insgesamt gegenüber dem Vorjahresquartal zu beobachten. Das ist der Grund dafür, dass der Bewertungsausschuss (BA) in seiner Sitzung am 15.09.2021 mit Wirkung zum 01.10.2021 eine Absenkung der Bewertung beschlossen hat.
Dass die Neufassung der strahlentherapeutischen Leistungen auch einen Anstieg des Leistungsbedarfs für die Orthovolt- und Weichstrahltherapie stark befördert, geht u.a. aus der Quartalsabrechnung der KVBW 1/2021 hervor. Während alle budgetrelevanten Leistungen der Fachärzte (wieder) zu 100% vergütet werden konnten, lag die Auszahlungsquote für Leistungen des EBM Kapitels 25 nur noch bei 85%. Doch selbst bei dieser Quotierung war die Weichstrahl- oder Orthovolttherapie in Verbindung mit der Aufwertung der Bestrahlungsplanung II (GOP 25341) lukrativer geworden.
Zum 01.10.2021 traten aber nun folgende EBM-Änderungen in Kraft:
Die Gebührenordnungspositionen 25341 Bestrahlungsplanung II und 25342 Bestrahlungsplanung III sind „zum Zweck einer Weichstrahl- und Orthovolttherapie gemäß der Gebührenordnungsposition 25310 (Weichstrahl- oder Orthovolttherapie) nicht mehr berechnungsfähig“. Für die Planung der Weichstrahl- und Orthovolttherapien gibt es nun eine neue Gebührenordnungsposition 25345, „Rechnerunterstützte Bestrahlungsplanung mit individueller Dosisplanung bei Weichstrahl- oder Orthovolttherapie“, die mit 1.054 Punkten bzw. 117,25 € (O-PW 2021) deutlich niedriger bewertet ist als die bisher abrechenbare Bestrahlungsplanung II mit 1.678 Punkten bzw. 184,36 € bis 4/2020 und 3.463 Punkten bzw. 385,24 € von 1/2021 bis 3/2021.
Da schafft auch die (Wieder-)Anhebung der GOP 25310 von 92 Punkten bzw. 10,23 € auf 115 Punkte bzw. 12,79 € kaum Abhilfe. Nachdem die GOP 25310 vor 2021 noch mit 126 Punkten bewertet war, geht also auch die Vergütung der Therapien gegenüber 2020 zurück.
Bei genauer Betrachtung ist festzustellen, dass die Abwertung der Weichstrahl- oder Orthovolttherapien nur die Radiologen betrifft, die diese Leistungen in der Regel nicht am Linearbeschleuniger durchführen, denn in Verbindung mit der GOP 25316 (Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei gutartiger Erkrankung) sind die Gebührenordnungspositionen für die Bestrahlungsplanung II 25341 oder III 25342 weiterhin abrechnungsfähig. Die GOPs 25341 und 35242 werden im Zuge der EBM-Änderung ab 1. Oktober zwar auch abgewertet, mit 11% fällt die Abwertung aber nicht sehr stark aus im Vergleich zur Umstellung von 25341 auf 25345.
Fazit: Auch im Vergleich zu 2020 geht die Vergütung von Weichstrahl- und Orthovolttherapien bei den Radiologen stark zurück, bezogen auf eine Serie um 33% (siehe Abbildung). Damit nimmt die Profitabilität der Orthovolttherapie für die Radiologen deutlich ab.
Ausblick: Zum 30. Juni 2022 findet eine weitere Überprüfung der Bewertung der strahlentherapeutischen Leistungen statt. Es gibt jedoch kaum Anlass zu hoffen, dass sich im Zuge von möglichen weiteren Änderungen im Kapitel 25 die Vergütung der Weichstrahl- oder Orthovolttherapien bei den Radiologen verbessert.
Ihre Ansprechpartnerin
Dorothea Schmid