Honorarkürzung droht: Finanzkommission schlägt Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM vor

Das BMG hat im September 2025 eine zehnköpfige Expertenkommission aus Gesundheitsökonomen und Juristen (Finanzkommission) beauftragt, kurzfristig umsetzbare Vorschläge zu unterbreiten, um die drohenden Verluste der GKV zu kompensieren. Die am 30. März 2026 vorgelegten Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit (FKG) sehen insgesamt 66 konkrete und quantifizierte Reformvorschläge vor, darunter die Aufgabe der Ehegatten-Mitversicherung, eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik, Erhöhung von Zuzahlungen und zahlreiche Rücknahmen von Zusatzvergütungen im ambulanten und stationären GKV-Bereich. Dazu kommen Empfehlungen für die Psychotherapie, im Heilmittel- und Arzneimittelbereich und für die Zahnmedizin. In die Empfehlungen flossen Fachgespräche mit Verbänden und Fachleuten ein. Ob auch mit BDR und BDN gesprochen wurde, ist nicht dokumentiert.

Für Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten besonders bedeutsam ist die Empfehlung Nr. 19 (ab S. 162 des Berichts) zu einer Absenkung der EBM-Bewertung für technische Leistungsanteile um 20 -30 % – mit direkten Auswirkungen auf diese Fachgruppen. Die Kommission begründet ihre Kürzungsempfehlung mit drei Argumenten:

1. Veraltete Abschreibungszeiten: Die EBM-Kalkulation basiert auf AfA-Tabellen mit festgelegten Nutzungsdauern. In der Praxis werden Geräte – insbesondere hochpreisige Großgeräte wie CT oder MRT – oft deutlich länger genutzt, als kalkuliert. Nach Ablauf der Abschreibungsdauer bleiben die Geräte im Einsatz, die Vergütung bleibt jedoch unverändert hoch.

2. Technischer Fortschritt verkürzt Untersuchungszeiten: KI-gestützte Befundung (Achtung: Hier wird die schleichende KI-Einbudgetierung vorbereitet), automatisierte Vorbereitungsprozesse und kürzere Scanzeiten steigern die Produktivität erheblich. Es können mehr Patienten in gleicher Zeit versorgt werden – die kalkulatorischen Zeitannahmen im EBM spiegeln dies nach Ansicht der Kommission nicht wider.

3. Höhere Geräteauslastung durch Spezialisierung: Größere Praxiseinheiten und spezialisierte Zentren erzielen Auslastungsgrade, die die ursprünglichen Kalkulationsannahmen übersteigen – was ebenfalls zu einer de-facto-Übervergütung führe.

Bei einer eventuellen Absenkung um 30 % betrüge der Effekt laut Kommission pro Jahr ca. 225 Mio. €. Da der Effekt nach Ansicht der Kommission erst in der zweiten Jahreshälfte 2027 zum Tragen kommt, setzt man für diesen Zeitraum ca. 95 Mio. € an. Die Kommission unterstellt dabei, dass die einschlägigen Kapitel des EBM und seine aus ÄL und TL zusammengesetzten Gebührenziffern innerhalb eines Jahres geändert werden könnten.

Explizit als Mitbegründung für die Zumutbarkeit der Absenkung werden wieder einmal die im Vergleich zu allen anderen Arztgruppen hohen Reinerträge der Radiologie (Quelle: Destatis) angeführt, gegen die das Radiologienetz seit Jahren argumentiert. Die Kommission geht davon aus, dass keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind. Diese Einschätzung ist aus Sicht der Fachgruppe klar zu hinterfragen.

 

Auswirkungen auf die Vergütung einer MRT-Untersuchung

Nach derzeit geltendem EBM beträgt der Leistungsbedarf für eine MRT-Untersuchung ca. 134,16 €. Von der Bewertung sind ca. 85 % der Technischen Leistung zuzurechnen, also 114,04 €. Eine Absenkung um 30 % reduziert die EBM-Bewertung auf 99,95 € vor KV-individueller Abstaffelung.

Da die Kommission die Absenkung der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung um den Kürzungsbetrag fordert, können wir davon ausgehen, dass die Praxen im Durchschnitt auf eine Auszahlungsquote von 82 % kommen. Damit sinkt der Erlös einer Untersuchung von heute ca. 110 € auf 81,96 €.

Bewertung

Mit diesem Vorschlag wird die Radiologie von zwei Seiten unter Beschuss genommen. Erst die GOÄ-Reform mit immensen Abschlägen zwischen 20 und 40 % je nach Leistungsspektrum und bisheriger Abrechnungssystematik und nun auch noch Honorarkürzungen bei den gesetzlich Versicherten. Der geplante Wegfall der extrabudgetären TSVG-Vergütung (Quelle: Reformempfehlung Nr. 3 „Streichung der Vergütungsregelungen für TSVG-Konstellationen“ und Nr. 4: „Vollständige Bereinigung der MGV für Leistungen in TSVG-Konstellationen“) tut ein Übriges dazu. Dabei ignoriert die Kommission, dass die Reinerträge in weiten Teilen den erheblichen Kapitaleinsatz und u.a. die hohen Wartungskosten unberücksichtigt lassen, wie mehrfach vom Radiologienetz gegenüber Destatis mit evidenzbasierten Berechnungen vorgetragen. Ein erheblicher Teil des Reinertrags dient der Rücklagenbildung für Reinvestitionen (z. B. Geräteersatz alle 8–12 Jahre). Eine Absenkung der TL trifft Praxen mit hohem Gerätebestand und hohen Investitionskosten besonders hart – also gerade solche, die moderne Technologie vorhalten. Der Hinweis der Kommission, die Vergütung stelle lediglich den Reinertrag der „Praxisinhaber" dar, lässt unberücksichtigt, dass ein erheblicher Teil des Reinertrags zur Rücklagenbildung für Reinvestitionen (z. B. Geräteersatz alle 8–12 Jahre) und die Tilgung von Praxiskaufpreisen und Finanzierungen benötigt wird.

Die Kommission räumt selbst ein: Es könnte zu einem Modernisierungsstau kommen, und ein Anreiz zur Mengenausweitung sei möglich – beides wäre gesundheitspolitisch kontraproduktiv.

Dazu passt in keiner Weise: Erst kürzlich wurde im Rahmen der Fortentwicklung der Krankenhausreform im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) verlautbart, dass für Termine, die über die bundesweite Service-Hotline 116117 vermittelt werden, bei Radiologen künftig eine maximale Wartezeit von drei Wochen gelten solle – allgemein sind es vier Wochen. Die Drei-Wochen-Frist für Radiologen würde eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vier-Wochen-Frist darstellen und signalisiert, dass der Gesetzgeber die Radiologie als diagnostische Schlüsseldisziplin mit besonderer Dringlichkeitsstufe einstuft – was argumentativ unmittelbar gegen eine pauschale Absenkung des technischen Leistungsanteils spricht: Wer schnellere Diagnostik fordert, kann nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Basis der Praxen, die diese Diagnostik erbringen, aushöhlen. 

In diesem Sinne schließt sich das Radiologienetz den Ausführungen des Berufsverbands an. Wir stehen wie bisher schon für faktengestütztes, argumentatives Lobbying bereit und arbeiten mit allen Gruppen gerne zusammen. Dazu gehört das Lobbying gegenüber der Finanzkommission, die weiterarbeiten wird und bei dem der BDR unterstützt werden muss. Wir glauben aber, dass die deutsche Radiologie eigene Vorschläge machen muss, um ihr Schicksal mitzubestimmen, sonst werden das weiterhin Andere übernehmen. Daher hat das Radiologienetz schon 2012 einen umfassenden, einsparungsfinanzierten und quantifizierten Vorschlag unter dem Namen „CuraSequenz“ und auch das indikationsregulierende und zuweisungsbezogene Projekt „QUIZ“ in die Diskussion gebracht. Interessanterweise lautet eine der Empfehlungen der Finanzkommission (Reformempfehlung Nr. 17 ab S. 156): Verbot der Selbstzuweisung laborärztlicher Leistungen. Warum wird das nicht auch für die Radiologie gefordert, um endlich die selbstzuweisende Teilgebietsradiologie insbesondere in das MRT auszutrocknen? Neben dem drängenden berufspolitischen Handlungsbedarf wird spätestens jetzt jedem Praxisinhaber klar, dass sich das Praxismanagement mit konsequenteren, revolutionäreren Herangehensweisen vorbereiten muss, damit die freiberufliche Praxis überleben kann. All das wollen wir auf der offenen, interaktiven Frühjahrstagung des Radiologienetz am 24./25.04.26 in Saarbrücken/Völklingen besprechen. Melden Sie sich an und bringen Sie sich ein, um die Zukunft gemeinsam, schwarmintelligent zu gestalten.

 


Auswirkungen auf die Vergütung einer MRT-Untersuchung:

Nach derzeit geltendem EBM beträgt der Leistungsbedarf für eine MRT-Untersuchung ca. 134,16 €. Von der Bewertung sind ca. 85 % der TL zuzurechnen, also 114,04 €. Eine Absenkung um 30 % reduziert die EBM-Bewertung auf 99,95 € vor KV-individueller Abstaffelung. Da die Kommission die Absenkung der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung um den Kürzungsbetrag fordert, können wir davon ausgehen, dass die Praxen im Durchschnitt auf eine Auszahlungsquote von 82 % kommen. Damit sinkt der Erlös einer Untersuchung von heute ca. 110 € auf 81,96 €.