Update aus dem Praxisanleiter-Webinar

Am 28. September fand das Webinar „Praxisanleiter – was steckt dahinter“ statt. Nach dem neuen MTA-Reformgesetz ist in ausbildenden Praxen ab 2023 die Funktion Praxisanleiter vorgesehen, die den bisher ausgebildeten Lehr-MTRA gleichgesetzt wird. Wir haben bereits in der letzten CuraCompact-Ausgabe ausführlich darüber berichtet und mit Tina Hartmann von der MTRA-Schule Lüdenscheid eine kompetente Referentin gewinnen können, die mit den Interessierten die ausschlaggebenden Paragraphen des neuen Gesetzestextes im Detail durchging. 

Wir fassen an dieser Stelle die Fragen aus dem Chat sowie die Antworten von Frau Hartmann nochmal zusammen:

Braucht jede Praxis, die MTRA ausbilden möchte, ab 2023 eine:n Praxisanleiter:in (PA) oder kann man sich auch eine:n PA aus einem Krankenhaus „leihen“?

T. Hartmann: Klare Antwort, MTRA ausbildende Praxen müssen selbst PA vorhalten, ein „Ausleihen“ ist nicht möglich.

Reicht der Ausbildereignungsschein nach Berufsbildungsgesetz (BBIG)?

T. Hartmann: MTRA unterliegen nicht dem BBIG, daher kann niemand mit dem Ausbildereignungsschein als Praxisanleiter fungieren. Gesundheitsberufe mit eigenen Berufsgesetzen wie MTRA brauchen Praxisanleiter und die Funktion des Praxisanleiters ist an die Berufserlaubnis gekoppelt. Künftig werden keine Lehr-MTRA mehr ausgebildet, sondern nur noch Praxisanleiter nach dem neuen MTA-Reformgesetz. In der Übergangszeit kann es Übergangsregeln geben. Jede Praxis sollte sich hier vorher erkundigen bei der jeweiligen zuständigen amtlichen Stelle bzw. aufsichtführenden Behörde der kooperierenden Schule.

Für die stationären Einrichtungen gibt es ein Vergütungsmodell. Dieses beinhaltet, dass der Kostenträger der ausbildenden Einrichtung die Ausbildungskosten rückerstattet. Gibt es analog auch ein Konzept für die ambulanten Praxen?

T. Hartmann: Nein, dies ist aktuell eine große Lücke, da die Ausbildungskosten von den niedergelassenen Praxen vollumfänglich alleine getragen werden müssen, wenn die Praxis Träger der praktischen Ausbildung sein will. Ansonsten muss man versuchen, mit dem Träger der Ausbildung (i.d.R. ein Krankenhaus) über eine Umlage zu verhandeln. Wenn man in Kooperationen wie bisher ausbildet, sollte sich nicht viel ändern.

Kann ein:e Praxisanleiter:in alle Bereiche (Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Diagnostik) in einer radiologischen Praxis abdecken bzw. kann er/sie auch mehrere Standorte eines Praxisverbundes bedienen?

T. Hartmann: Theoretisch ja, sie/er muss allerdings in allen Bereichen eingearbeitet sein – sprich die Geräte bedienen können und auch alle Arbeiten rund um die einzelnen Fachbereiche vermitteln können. Darüber hinaus muss er oder sie bei mehreren Standorten auch mit jedem einzelnen Standort vertraut sein. Ein oder eine PA, der/die als Prüfer:in agiert, hat in dem Moment auch die haftungsrechtliche Verantwortung für die Leistungen der Prüflinge – daher „nicht an einem fremden Gerät oder Standort“.

 

 Frau Hartmann riet den Teilnehmern, frühzeitig aktiv zu werden und empfahl die folgenden Action-Items:

  1. Geeignete MTRA-Schulen identifizieren und nach Kooperationen fragen (evtl. Delegation der Trägerschaft erfragen)
  2. Kooperationspartner in anderen Radiologie-Sektoren finden. Auch bei diesen müssten Praxisanleiter vorhanden sein oder ausgebildet werden.
  3. Ausgebildete Praxisanleiter einstellen oder vorhandenen MTRA die Ausbildung anbieten (Ausfallkonzept beachten/bedenken)
  4. Zeitliche Ressourcen einplanen: MTRA, die als Praxisanleiter tätig sind, stehen nicht vollumfänglich für den Praxisbetrieb zur Verfügung. Sie benötigen freie Zeitkapazitäten, um dem Lehrauftrag gerecht zu werden.

Ihre Ansprechpartnerinnen

für CurAcademy

Eva Jugel

ejucuragita.com

Mona Schneider

moscuragita.com