Umgang mit Cannabis-Konsum im Praxisalltag

Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Konsum von Cannabis unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, mögliche Gefahren durch Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz zu verhindern. Wie bei Alkohol und anderen Drogen, kann der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz die Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gefährden, weshalb Unternehmen darauf proaktiv und effektiv reagieren müssen. Dabei können bewährte Maßnahmen im Umgang mit Alkohol teilweise auch für den Umgang mit Cannabis und anderen Drogen angewendet werden, wobei die Langzeitwirkung von Cannabis zu besonderer Vorsicht aufruft.

Stellungnahme der DGUV zur Legalisierung von Cannabis

Welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sind, muss grundsätzlich betriebsindividuell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Unterstützung festgelegt werden. Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), bezieht eindeutig Stellung und sagt, Cannabis dürfe ebenso wie Alkohol und andere Drogen am Arbeitsplatz keinen Platz haben. Die DGUV Information 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt - Handlungsempfehlungen“ gibt detaillierte Hinweise zur Organisation im Betrieb und zum Vorgehen bei akuten Verdachtsfällen auf Drogenkonsum. In einem gesonderten Kapitel wird darin der Konsum von Cannabis besprochen. Auch die BGW stellt Handreichungen zum Thema Suchtprävention bereit.

Die Rechtslage

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) klar geregelt: Danach dürfen sich Beschäftigte nicht durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Gleichzeitig dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, die Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Betriebliche Suchtprävention beschäftigt die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit langem. Durch Beratung und Information über die Auswirkungen des Konsums von Suchtmitteln und damit auch von Cannabis wollen sie die Praxen unterstützen.

Ist Kiffen jetzt am Arbeitsplatz erlaubt?

Da der Konsum von Cannabis grundsätzlich legalisiert ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer theoretisch auch in der Pause kiffen. Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird daher empfohlen, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände klar zu regeln – um Konflikten vorzubeugen und Klarheit für alle Seiten zu schaffen.

Weisungsrecht erlaubt Arbeitgebern das Verbot von Cannabis am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ein Weisungsrecht, oft auch Direktionsrecht genannt. Das Direktionsrecht erlaubt es, den Konsum von Betäubungsmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten. Damit können sie den Cannabiskonsum nicht nur verbieten, sie müssen es in vielen Fällen sogar: Denn neben dem Direktionsrecht haben sie eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, nach welchem sie die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter tragen. Um dieser gerecht zu werden, empfehlen Arbeitsrechtler, in den meisten Betrieben Rauschmittel und damit auch Cannabis komplett zu verbieten. Ohne Verbot könnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnell Probleme bekommen -– und das nicht nur, wenn in der Praxis mit Geräten oder Gefahrstoffen gearbeitet wird. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise den Cannabis-Konsum duldet und ein Mitarbeiter bekifft die Treppe hinunterstürzt, kann dies schon eine Verletzung der Fürsorgepflicht bedeuten. Noch schlimmer: Wenn jemand wegen des Cannabis-Konsums am Arbeitsplatz ernsthaft zu Schaden kommt und das Unternehmen vom Konsum wusste, können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sogar schadenersatzpflichtig oder strafbar machen. Bleibt abschließend zu erwähnen, dass nachgewiesener Cannabis-Konsum in der Freizeit, dessen Wirkung bis in die Arbeitszeit anhält und der dann z.B. zu Untersuchungsfehlern mit Folgeschäden führt, versicherungstechnisch nicht abgedeckt sein könnte. Praxisinhaber sollten sich hierzu mit ihren Versicherern rückbesprechen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Alkoholfahne am Montag morgen leichter erkennbar ist als der Cannabis-Rausch. Wer trägt also hier die Verantwortung und die Nachweispflicht? Es gibt noch viele Fragen zu klären.

 

Weitere Informationen

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) 

DGUV Information 206-009

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich