Neuer Tarifvertrag für MFA lässt Kosten steigen

Seit Januar 2025 gilt der neue Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA). Während sich die MFA über Gehaltserhöhungen und bessere Arbeitsbedingungen freuen, stellt der neue Tarifvertrag viele Radiologie-Praxen vor nennenswerte finanzielle Herausforderungen. Angesichts hoher Investitionskosten für moderne Geräte und gleichzeitiger anstehender Honorarkürzungen geraten Praxisverantwortliche unter Druck.

Auf den ersten Blick scheint alles nicht so relevant für eine gut gehende radiologische Praxis. Doch an vielen Ecken und Enden steigen seit Jahren die Kosten, während die Einnahmen im besten Fall stagnieren. Hier reihen sich auch die seit Januar 2025 gültigen Erhöhungen der Tarifgehälter für MFA von rund 3,9 % und die für 2026 geplante Anhebungen um 3,5 % ein. Damit erhalten MFA laut Tarifvertrag zum Berufseinstieg ab dem 01.01.2025 mindestens 2.804 Euro, was einem Plus von 104 Euro pro Monat entspricht. Ab Stufe 4 mit über 13 Jahren Berufserfahrung sind es dann mindestens 2.960 Euro (Tätigkeitsgruppe 1) und bis zu 4.203 Euro (Tätigkeitsgruppe 6). Der Gehaltssprung von Berufsjahrstufe 4 auf Berufsjahrstufe 5 verkleinert sich 2026. Dann erhalten die Berufsjahrstufen 1-4 ein Gehaltsplus von rund 4,7 % bis 4,84 %, während die höheren Stufen etwa 2,16 % Tariferhöhung erwartet.

Azubis erhalten ebenfalls mehr Geld: Seit dem 01.01.2025 gibt es 1.000 Euro im ersten Jahr bzw. 1.100 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Jahr der Ausbildung. Ab dem 01.01.2026 liegt die Ausbildungsvergütung dann je 50 Euro höher bei gestaffelten 1.050, 1.150 bzw. 1.250 Euro.

Anwendung des neuen MFA-Tarifvertrags verpflichtend?

Es ist die freie Entscheidung der Arztpraxis, ob sie ihre MFA nach Tarif bezahlt. Die tarifgebundene Zahlung gilt jedoch zwingend für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen, d.h. wenn der ärztliche Arbeitgeber Mitglied der AAA* ist und die MFA** zugleich als Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. organisiert ist. Außerdem sind die angepassten Gehälter bei ausdrücklicher Vereinbarung der tarifgebundenen Zahlung im Arbeitsvertrag verpflichtend (Quelle: BÄK). Bezugnahmeklauseln im Vertrag sind dagegen freiwillig (Quelle: Arzt & Wirtschaft).

Bitte auch bedenken: Manteltarifvertrag 2025

Sonderzahlungen, Urlaub, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen uvm. sind im sog. Mantelvertrag geregelt. Sonderzahlungen werden an die MFA zum 01.12. gezahlt in Höhe 50 % des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts (1. Jahr) bzw. 70 % bei Betriebszugehörigkeit ab dem 2. Jahr. Die neue tarifgebundene Urlaubsregelung sieht 29 statt bisher 28 Tage vor (ab 55 Jahren: 31 Tage).

Um wie viel höher sind nun die jährlichen Personalkosten? Ein Beispiel-Szenario …

Bei einer ÜBAG mit 30 Medizinischen Fachangestellten (MFA), ohne Berücksichtigung von MTRA und Azubis, und einem Durchschnittsalter von 44 Jahren sowie einer relevanten Berufserfahrung von durchschnittlich 15 Jahren, ergeben sich aus den geänderten Gehältern klare finanzielle Konsequenzen.

Im Rahmen der Tarifsteigerung kommt es zu einem Anstieg der Personalkosten um rund 54.000 Euro pro Jahr (3,9 %), ohne Sonderzahlungen und ohne Auszubildende und MTRA. Bezieht man sogar die bereits in 2024 erfolgte Anpassung der Tarifgehälter mit ein, kommt man gar auf eine Kostensteigerung von rund 170.000 Euro. Diesem Betrag sind ab 2026 weitere durchschnittliche +3,5 % aufzurechnen.

Vorangehen statt Frust schieben

Ob mit oder ohne Bezugnahmeklausel – in den MFA-Anstellungsverträgen bzw. Gehaltsforderungen der MFA werden sich diese Anpassungen niederschlagen. Diese abzulehnen, ist in Zeiten des Fachkräftemangels keine nachhaltige Lösung. Auch die AU-Fehlzeiten werden teurer (LFZ). Die Bindung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird immer wichtiger.

Entsprechend lohnt es sich, als Arbeitgeber proaktiv zu agieren und den MFA der Praxis mit Gehaltserhöhungen (variabler Natur auf Grundlage vereinbarter Ziele) oder sonstigen Benefits entgegenzugehen. Gehaltsgespräche können im Rahmen strukturierter Mitarbeitergespräche stattfinden. Darüber hinaus lassen sich Gehaltsmodelle optimieren, damit „mehr Netto vom Brutto“ bleibt. Das Unternehmen www.bonago.de, mit dem Curagita für Netzpraxen spezielle Konditionen vereinbart hat, übernimmt diese Beratung fachmännisch. 

 

* = Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA)
** = MFA gem. § 1 (2) Gehaltstarifvertrag, d.h. Angestellte (≠ Azubi), deren Tätigkeit dem Berufsbild von MFA/Arzthelfer/innen entspricht und die die Prüfungen vor der ÄK bestanden haben, sowie Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen, staatl. geprüfte (Kinder-)Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, sofern sie eine Tätigkeit ausüben, die der von MFA/Arzthelfer/innen entspricht.