Schnellere Termine für GKV Patienten als Selbstzahlerleistung?
Im Praxismanagement-Austausch kam folgende Fragestellung seitens der Teilnehmer auf: Kann man MRT-Untersuchungen, die eigentlich in den GKV-Katalog gehören, als Selbstzahlerleistungen liquidieren? Die Frage kam aus einer Praxis mit Wartezeiten von mehr als sieben Wochen auf einen MRT-Termin. Hier hatten Patienten von sich angeboten, für die Untersuchung selbst zu zahlen in der Hoffnung, auf diese Weise nicht so lange auf einen Termin warten zum müssen.
Diese Frage ließen wir u.a. von einer Juristin einschätzen, die folgendermaßen antwortete: Die alleinige Terminvergabe einer Kassenarztleistung ist nicht abrechenbar. Für einen zeitnahen Termin darf keine Gebühr erhoben werden. Eine Kassenleistung als Selbstzahlerleistung anzubieten, ist generell kritisch zu betrachten und nur in Ausnahmefällen möglich. Es besteht in der Musterberufsordnung eine Behandlungspflicht der Ärzte, es besteht allerdings keine Pflicht, einen zeitnahen Facharzttermin zu vergeben. Ausnahmen hiervon sind natürlich die Behandlung lebensbedrohlicher Notfälle. Hier ist sofortiges Handeln, auch ohne Terminvergabe, erforderlich. Im Rahmen von Akutfällen, die nicht lebensbedrohlich sind, ist eine unverzügliche Behandlung ebenfalls erforderlich.
Darüber hinaus ist in Einzelfällen für GKV-Patienten das Anbieten von Selbstzahlerleistungen möglich, sofern diese einen schriftlichen Behandlungsvertrag unter Hinweis auf alle entstehenden und vom Patienten zu tragenden Kosten unterzeichnet haben und keine Ausnutzung einer Notlage vorliegt. Hier wird aber genau das Problem liegen, wenn der Patient entweder Schmerzen hat oder unbedingt einen Befund abgeklärt haben möchte. Das sind ja in der Regel die Gründe für die Ungeduld der Patienten im Warten auf den Termin. Im Zweifel wird daher von einer, eventuell nur subjektiv empfundenen, Notlage auszugehen sein. Es ist daher nicht ratsam, für die Vergabe eines zeitnahen Termins auf die Möglichkeit einer Selbstzahlerleistung zu verweisen.
Die Einschätzung der Juristin deckt sich auch mit dem Standpunkt der Verbraucherzentrale: „Kassenärzte verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie Versicherte zu einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.“ (verbraucherzentrale.de).
Ist kein zeitnaher Termin möglich, kann dem Patienten mitgeteilt werden, dass er sich auch an eine andere Praxis oder die regionale Terminservicestelle (TSS) der KV wenden kann. Die Terminservicestelle der regionalen KV muss dem Anrufenden innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt anbieten, wobei die Wartezeit zwischen Anruf und Termin nicht mehr als 4 Wochen betragen darf. Für dringende Fälle ist darüber hinaus der Hausarztvermittlungsfall vorgesehen. Der Hausarzt, der für einen Patienten einen dringenden Termin beim Facharzt vereinbart, erhält dafür seit 1. Januar 2023 fünfzehn Euro. Wie sinnvoll die Beschränkung von Dringlichkeitsfällen auf Überweisungen nur durch Hausärzte zum Radiologen ist und nicht für andere Fachgruppen, die in die Radiologie überweisen, wie z.B. Onkologen, Orthopäden, wird hier nicht weiter verfolgt.
Bei den Fachärzten, also auch Radiologen, werden die Hausarztvermittlungsfälle ebenso wie die Vermittlungsfälle über die Terminservicestellen außerhalb der Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet. Hinzu kommen extrabudgetäre Zuschläge von 100%, 80% oder 40% auf die Konsiliarpauschale, je nachdem in welchem Zeitraum der Patient – bis spätestens am 35. Kalendertag – einen Termin erhält.
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