Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten“ veröffentlicht. Der Gesetzentwurf regelt die bundesweite Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Daten der Krebsregister der Länder in einem zweistufigen Prozess. Der auf Basis des geltenden Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG) von den Krebsregistern der Länder an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) zu liefernde epidemiologische Datensatz soll in einer ersten Stufe um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere zur Therapie und dem Verlauf der Erkrankung, erweitert werden. Personenbezogene Angaben zu den Meldern werden nicht übermittelt. Angaben zu der an Krebs erkrankten Person bleiben auf die wenigen Angaben beschränkt, die auf der Grundlage des geltenden BKRG an das ZfKD übermittelt werden. Die Daten beim ZfKD sollen wie bisher zu Forschungszwecken nutzbar sein. Damit wird bereits in der ersten Stufe ein substanzieller Mehrwert für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes sowie für die Forschung durch die Bereitstellung eines erweiterten Datenkranzes geschaffen.
Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus Grundlagen dafür, dass in einer zweiten Stufe zusätzliche, in der ersten Stufe nicht verfügbare Daten für Forschung und Versorgung genutzt werden können. Im Mittelpunkt der zweiten Stufe stehen auf Patienten und Leistungserbringer bezogene Auswertungsmöglichkeiten. Ziel der zweiten Stufe ist die anlassbezogene registerübergreifende Zusammenführung von klinischen Krebsregisterdaten durch Schaffung eines kooperativen Datenverbunds der Krebsregister mit dem ZfKD und klinisch-wissenschaftlich tätigen Akteuren aus Versorgung und Forschung. Zentraler Baustein dieses Datenverbunds soll eine Plattform sein, die eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche Auswertung der Krebsregisterdaten fördert.
Das Gesetz regelt auch die Weiterfinanzierung der Klinischen Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.