Rechtsprechung bzgl. Nebenbefunden

In einem Artikel des Hessischen Ärzteblattes vom April 2024 wird die Problematik der Zufallsbefundung in der medizinischen Diagnostik aus rechtlicher Sicht besprochen. Zufallsbefunde oder Nebenbefunde können durch moderne bildgebende Verfahren in der Radiologie vermehrt auftreten und sind vom Untersuchungszweck unbeabsichtigt, aber potenziell gesundheitsrelevant. Ein beschriebener Gerichtsfall vor dem OLG Dresden verdeutlicht die rechtliche Verantwortung von Radiologen, solche Nebenbefunde zu dokumentieren und an den überweisenden Arzt weiterzugeben, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Im Fall wurde ein Radiologe wegen Nichterkennung eines relevanten Nebenbefundes nach der Durchführung eines MRT des Schädels verurteilt, weil auf dem MRT in der linken Felsenbeinspitze sowie im linken Mastoid eine diskrete Signalalteration erkennbar war, welche ein Jahr später zu schwerwiegenden Folgen einer entwickelten Perlgeschwulst des Ohres ("Cholesteatom") für den Patienten führte mit Lähmungen im Gesicht nach erfolgter operativer Entfernung. Der Patient klagte gegen den Radiologen.

Das Urteil unterstreicht die ärztliche Pflicht, alle Auffälligkeiten inklusive erkennbarer Zufallsbefunde außerhalb der vorliegenden medizinischen Fragestellung zu beachten und zu dokumentieren. Die vermeintlichen Nebenbefunde, die in diesem Moment wegen der konkreten Fragestellung als nicht als relevant gewertet werden, müssen somit erwähnt werden, am besten in einem Nebensatz.

Den ausführlichen Beitrag lesen Sie online (auf Seite 220) hier: https://www.laekh.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/PDFs_ganze_Hefte/2024/HAEBL_04_2024.pdf

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