Neufassung des Kapitels „Strahlentherapie“ im EBM
Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 hat der Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen die strahlentherapeutischen Leistungen im EBM neu gefasst. Dabei wurden auch weitere Abrechnungsziffern in das entsprechende Kapitel 25 aufgenommen. Die Umstellung erfolgt insgesamt punktsummen- und ausgabenneutral.
Zum Hintergrund: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband hatten schon im Jahr 2012 vereinbart, den EBM weiterzuentwickeln. Eine erste Stufe erfolgte 2013. Der Gesetzgeber hat die Vertragspartner zwischenzeitlich aufgefordert, die Bewertung von Leistungen mit einem hohen Technikanteil abzusenken und dafür die sprechende Medizin zu fördern.
Zum 1. Januar 2021 wurde das gesamte Kapitel 25 mit den strahlentherapeutischen Leistungen strukturell angepasst. Der Leistungskatalog wurde aktualisiert und durch die Aufnahme neuer Leistungen vervollständigt. Zudem werden die in den Sachkostenpauschalen enthaltenen Kosten in Leistungen und verfahrensbezogene Zusatzziffern des Kapitels 25 überführt.
Zur Kalkulation der Bewertungen: Die strahlentherapeutischen Leistungen wurden auf betriebswirtschaftlicher Grundlage neu kalkuliert. Die Aktualisierung der Praxiskosten erfolgte auf Basis der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen wurden auf Basis von Experteneinschätzungen festgelegt.
Die Informationen der KBV zu den strukturellen Änderungen im EBM:
Hochvolttherapie, Umstellung der Bewertungs- und Abrechnungssystematik: Für die strahlentherapeutischen Leistungen bei der Hochvolttherapie sind bisher die Bestrahlungsziffern 25320 und 25321 je Bestrahlungsfraktion berechnungsfähig. Hier erfolgt eine Änderung der Abrechnungsbestimmung von „je Fraktion“ in „für das erste Zielvolumen, je Bestrahlungssitzung“ beziehungsweise „je Bestrahlungsserie“. Damit wird die ärztliche Hauptleistung in der Bestrahlungsgrundleistung abgebildet. Die weiteren Zielvolumina werden als niedriger bewerteter Zuschlag auf die Bestrahlungsgrundleistung im EBM abgebildet.
Bestrahlung bei gutartigen Erkrankungen: Bei gutartigen Erkrankungen wird die therapeutische Bestrahlungsleistung mit dem Linearbeschleuniger über die neugefasste GOP 25316 „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen“ abgebildet. Sie ist mit 405 Punkten bewertet. Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:
- GOP 25317 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen / 230 Punkte sowie
- GOP 25318 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) / 318 Punkte.
- Bestrahlung bei bösartigen Erkrankungen: Die GOP 25321 ist für die „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems“ berechnungsfähig. Sie ist mit 811 Punkten bewertet. Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:
- GOP 25324 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen / 287 Punkte,
- GOP 25325 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik / 278 Punkte,
- GOP 25326 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) / 524 Punkte,
- GOP 25327 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik in Kombination mit IGRT / 746 Punkte,
- GOP 25328 als Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy / 577 Punkte sowie
- GOP 25329 als Zuschlag für die Bestrahlung von Kindern / 313 Punkte.
Finanzierung der Strahlentherapie: Die Finanzierung erfolgt für zwei Jahre innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Bei der Schätzung der benötigten Finanzmittel für das Jahr 2022 wurde die historische Fallzahlentwicklung der Leistungen des Kapitels 25 EBM zugrunde gelegt. Ab 2023 wird die Strahlentherapie wieder extrabudgetär vergütet.
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen


