KBV legt Konzept zur Patientensteuerung vor

„Im Durchschnitt geht in Deutschland jeder Patient 17-mal (pro Jahr) zum Arzt, entweder zum selben oder zu mehreren“, erklärt Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Für eine bessere Steuerung sei es wichtig, einen Ansprechpartner als erste Anlaufstelle zu haben.

Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben gemeinsam ein Konzept „KBV 2020 – Versorgung gemeinsam gestalten“ vorgelegt. Zur besseren Koordinierung der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen werden drei Tarifmodelle für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgeschlagen.

  • Tarif A – hausärztliche Patientenkoordination mit Einschreibung. Dieser Tarif entspricht in der Höhe dem aktuellen Beitrag in der GKV. Versicherte, die sich dafür entscheiden, schreiben sich bei einem Hausarzt ihrer Wahl ein und verpflichten sich, diesen immer als ersten in Anspruch zu nehmen, außer im Notfall. Die direkte Inanspruchnahme von Augenärzten, Gynäkologen und Psychotherapeuten bleibt hiervon unberührt. Ebenso ist die direkte Inanspruchnahme im Rahmen von Präventionsleistungen möglich.
  • Tarif B – hausärztliche Patientenkoordinierung ohne Einschreibung. Der Beitrag im Tarif B entspricht dem Beitrag im Tarif A. Auch bei diesem Tarif suchen die Patienten immer zuerst den Hausarzt ihrer Wahl auf. Der einzige Unterschied zu Tarif A besteht darin, dass sie sich beim Hausarzt nicht einschreiben.

In den Tarifen A und B können die koordinierenden Hausärzte bei Vorliegen nur einer chronischen Erkrankung eine Überweisung von vornherein für einen Zeitraum von bis zu vier Quartalen an einen Facharzt ausstellen. Das Krankheitsmanagement erfolgt während dieser Zeit durch den Facharzt in Bezug auf die Zuweisungsdiagnose.

  • Tarif C – freier Zugang zu allen Vertragsärzten und -psychotherapeuten. Der Tarif C liegt über den Tarifen A und B. In diesem Tarif ist der freie Zugang zu allen Vertragsärzten möglich.

Versicherte wählen einen dieser Tarife jeweils für ein Quartal. Die Wahl kann danach bei Bedarf auch widerrufen werden.

Darüber hinaus bedarf es, so das Konzept von KBV und KVen, einer Koordinierung des Inanspruchnahme-Verhaltens von Versicherten im Bereitschaftsdienst oder von ambulanten Leistungen im Krankenhaus zu Zeiten außerhalb des organisierten Bereitschaftsdienstes von Vertragsärzten. Die Krankenkassen erheben dazu eine gegebenenfalls differenzierte Zuzahlung.

Im Mittelpunkt des Konzepts stehen grundlegende Veränderungen der Finanzierung der ärztlichen Leistungen. Die Eckpunkte:

  • Die budgetierte morbiditätsorientierte Gesamtvergütung soll in einem koordinierten Versorgungssystem durch neue Vergütungsformen ersetzt werden. In den Tarifen A und B sollen im Rahmen einer Inanspruchnahme des fachärztlichen Bereiches durch vom Hausarzt koordinierte Versicherte die erforderlichen Leistungen unbudgetiert und ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen vergütet werden. Eine gegebenenfalls notwendige Fallzahlzunahme darf nicht zu einer Abstaffelung der Vergütung führen.
  • Zur Mengensteuerung soll ein neues Vergütungssystem eingeführt werden. Danach erfolgt eine Pauschalierung von Leistungen dort, wo eine Mengenzunahme medizinisch nicht indiziert ist. Eine Einzelleistungsvergütung soll dort fachgruppenspezifisch gefördert werden, wo eine Mengendynamik medizinisch indiziert erfolgen soll.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben den Vorschlag von KBV und KVen mit wenig Begeisterung aufgenommen. „Die freie Arztwahl gehört zu den Grundelementen im deutschen Gesundheitswesen“, sagt Martin Litsch, Vorsitzender des Vorstandes des AOK-Bundesverbandes (AOK-BV).

 

Disclaimer: Diese Meldung stammt  vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine  Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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