Erneute Schließungen von Kitas und Schulen – Folgen für erwerbstätige Eltern und ihre Arbeitgeber

Ob es sich nun um eine zweite Welle handelt oder nicht: die lokalen erneuten Schließungen von Kitas und Schulen sind Vorboten wahrscheinlich weiterer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unruhiger Zeiten. Einige Arbeitnehmer versuchen, kurzfristige Engpässe zuhause privat zu organisieren. Viele aber können das nicht und werden für die Kinderbetreuung eine Auszeit von ihrer Arbeit nehmen müssen – zumal die Alternative Homeoffice für Praxismitarbeiter in der Regel

wegfällt. Doch welche Rechte haben die Arbeitnehmer und wer bezahlt für die unfreiwilligen Auszeiten?

Schon immer stehen Eltern Kinderkrankentage zu. Der Bezugszeitraum wurde nun unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Außerdem gibt es nun für Fälle von Quarantäne Lohnersatz für Arbeitnehmer in Kinderbetreuung. 

Verlängerung der Kinderkrankentage

Wird das Kind wegen trockenem Husten aus der Kita oder von der Schule nach Hause geschickt, sollte man unbedingt mit ihm zum Arzt gehen, es krankschreiben lassen und bei der Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen.

Auch wenn jedes Bundesland eigene Regelungen im Umgang mit Corona hat, wird die Einrichtung das Kind bei folgenden Symptomen nach Hause schicken:

• trockener Husten

• Fieber ab 38 Grad

• Störung oder zeitweiser Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, der nicht mit Schnupfen einhergeht

• Hals- oder Ohrenschmerzen

Ob ein Arzt das Kind dann untersuchen muss, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Baden-Württemberg stellt es den Eltern frei, Bayern empfiehlt einen Arztbesuch, Berlin legt fest, dass das Kind in jedem Fall zum Arzt geht und dieser entscheidet, ob ein Corona-Test notwendig ist.

Nur dann, wenn ein Arzt das Kind untersucht und krankgeschrieben hat, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld unter folgenden weiteren Voraussetzungen:

• Der/die Arbeitnehmer/in und das Kind sind gesetzlich krankenversichert.

• Der/die Arbeitnehmer/in bleibt wegen der Kinderbetreuung zu Hause.

• Das Kind ist jünger als 12 Jahre (für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht).

Jedem Elternteil stehen bislang zehn Tage Kinderkrankengeld im Jahr zu. Alleinerziehenden insgesamt 20 Tage. (Bei mehr als zwei Kindern beträgt der Anspruch 25 Tage/Jahr. Für Eltern und Alleinerziehende maximal 50 Tage/Jahr.) Das Kinderkrankengeld beträgt maximal 90 % des Nettoarbeitslohnes, maximal jedoch 109,38 €/Tag im Jahr 2020.

Die 20 Kinderkrankentage können schnell aufgebraucht sein, wenn das Kind häufiger fiebert oder nach der Handlungsanleitung des Bundeslandes länger zuhause bleiben muss. In Bayern etwa dürfen Kinder erst 48 Stunden nach dem Abklingen der Symptome zurück in die Einrichtung. SPD und Union haben daher beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankentage für Eltern in diesem Jahr zu erhöhen – auf 15 Tage je Elternteil beziehungsweise auf 30 Tage für Alleinerziehende. Diese Gesetzesänderung wurde am 25.08.2020 von der Bundesregierung beschlossen.

Sind die Kinderkrankentage in diesem Jahr aufgebraucht, muss man bei weiteren Ausfalltagen bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen oder die Überstunden aufbrauchen. Die Verpflichtung, für die Kinderbetreuung Urlaub einzusetzen, gilt allerdings nur für angesparten Urlaub aus dem Vorjahr und/oder beantragten und bereits genehmigten Urlaub, nicht jedoch für den gesamten Jahresurlaub, da dieser der Erholung dienen soll und nicht als Notfallinstrument zur Überbrückung von Verdienstausfällen herangezogen werden darf.

Verlängerung des Lohnersatzanspruchs

Den Lohnersatz für Eltern gibt es seit 30. März 2020 durch eine Neuregelung im Infektionsschutzgesetz. In der ersten Gesetzesfassung konnte die Leistung nur sechs Wochen bezogen werden. Die verlängerte Bezugszeit kann seit 29. Juni rückwirkend zum 30. März beantragt werden. Beide Eltern erhalten dann zusammen maximal den Lohnersatz für 20 Wochen, Alleinerziehende ebenso lang.

Steht das Kind unter Quarantäne oder hat seine Schule oder Kita coronabedingt vorübergehend geschlossen, dürfen Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung bei Kindern unter 12 Jahren (für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht) zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen wegen Unzumutbarkeit der Erbringung gemäß § 275 Abs. § BGB seine Arbeit verweigern, muss allerdings unverzüglich den Arbeitgeber unter Vorlage von Nachweisen hierüber informieren.

Für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, die Rechtsprechung geht hier von fünf Tagen aus, hat der Arbeitnehmer gemäß § 616 Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes. Dieser Anspruch kann aber in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer, sofern er nicht Kinderkrankengeld bezieht, nur Anspruch auf Lohnersatz unter folgenden Bedingungen gemäß § 56 Abs. 1a IfSG für maximal 10 Wochen pro Elternteil oder 20 Wochen für Alleinerziehende geltend machen:

1. Das Kind ist unter zwölf Jahren (Altersgrenze gilt nicht für behinderte Kinder),

2. Es besteht kein Anspruch auf eine Notbetreuung des Kindes oder eine andere Möglichkeit der Betreuung durch ein Familienmitglied

3. Der Arbeitnehmer kann wegen der Betreuung nicht arbeiten und erleidet einen Verdienstausfall (nicht gegeben in den Schul- oder Kita-Ferien) und

4. er oder sie erhält kein Kurzarbeitergeld.

Bei Elternpaaren teilen sich die 20 Wochen Lohnersatz für beide zu gleichen Teilen auf: zehn Wochen stehen der Mutter zu, zehn Wochen dem Vater. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Wochen Lohnersatz. Um die Flexibilität zu erhalten, ist es möglich, den Lohnersatz nicht in einem Stück nehmen, sondern tageweise. Dies ist für Teilzeitbeschäftigte von erheblichem Vorteil.

Der Lohnersatz beträgt 67 % des Nettoverdiensts. Maximal können es 2.016 Euro pro Monat sein. Ausgezahlt wird er vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen, danach muss der Berechtigte den Anspruch direkt bei der zuständigen Landesbehörde (meistens die Gesundheitsämter) stellen.

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