ePA ab 15.01.2025 : Das kommt auf die Praxen zu

Ab dem Jahr 2025 erhalten alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie dem nicht aktiv widersprechen. Ziel der ePA ist es, Patientendaten, die bislang dezentral in Praxen, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen gespeichert sind, digital zusammenzuführen. Der Startschuss fällt am 15. Januar 2025 in Franken, Hamburg sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens. Diese Pilotphase ist auf vier Wochen angelegt. Wenn die Tests erfolgreich verlaufen, soll der bundesweite Rollout beginnen, der nach den Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit am 15. Februar 2025 starten soll.

Hinweis: Die Informationen sind nach unserem neuesten Stand zusammengefasst. Allerdings gibt es momentan viele Änderungen zur Einführung und zum Startpunkt des Rollouts. KBV und Gematik informieren fast täglich über ihre Portale und per Newsletter.

Befüllung der ePA

Verpflichtend sind:

  • Arztbriefe
  • Laborbefunde
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung durch die Patientin bzw. den Patienten)
  • Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept (werden automatisch vom E-Rezept-Server in die Medikationsliste der ePA übertragen)

 

Auf Wunsch Ihrer Patientinnen und Patienten:


  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
  • Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
  • Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA)

Informationspflichten

Bei hochsensiblen Daten gibt es eine besondere Informationspflicht. Hier müssen Sie ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeiten hinweisen und einen Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren. Das gilt für:


  • psychische Erkrankungen
  • sexuell übertragbare Erkrankungen
  • Schwangerschaftsabbrüche

 

Bei gentechnischen Untersuchungen oder Analysen (Gendiagnostikgesetz) gilt:


  • Diese dürfen in der ePA nur gespeichert werden, wenn der Patient explizit eingewilligt hat.
  • Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.

Was Ihre Patienten zur elektronischen Patientenakte wissen sollten

Behandlungskontext

Um den Behandlungskontext einzuleiten, muss Ihre Patientin bzw. Ihr Patient lediglich die elektronische Gesundheitskarte in der Praxis einstecken. Eine PIN-Eingabe ist zu keiner Zeit notwendig. Der Behandlungskontext dauert standardmäßig 90 Tage an. Patientinnen und Patienten können die Zugriffsdauer selbst beliebig für eine Praxis anpassen.

Tipp: Weisen Sie Patientinnen und Patienten, die Sie über einen langen Zeitraum behandeln, darauf hin, Ihrer Praxis unbegrenzten Zugriff zu geben.

Widerspruchsmöglichkeiten
Patientinnen und Patienten können der ePA und ihren Funktionen entweder in ihrer ePA-App oder gegenüber der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse widersprechen.

Hochladen in die ePA für alle
Folgende Dateiformate können Sie in die ePA laden:

  • PDF/A-Dokumente
  • Bilddateien (jpeg, png, tiff)

 

Dokumente können zu Beginn nur hochgeladen werden, wenn sie die Größe von 25 MB nicht überschreiten. Prüfen Sie, ob alle Metadaten des Dokuments, zum Beispiel Einstellungsdatum und Autor, ausgefüllt sind und tragen Sie fehlende Metadaten gegebenenfalls nach. Mithilfe der Metadaten können andere Praxen das Dokument später leichter in der ePA suchen und finden.

Technische Anforderungen & Datenschutz

Für die technische Umsetzung ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur über einen Konnektor der Version PTV4+ oder höher sowie ein Update des Praxisverwaltungssystems auf das ePA-Modul 3.0 erforderlich. Zuerst sei darauf hingewiesen: Datenschutzfragen sind derzeit noch offen. Weitere Informationen hierzu werden bereitgestellt, sobald die Anforderungen und Details geklärt sind.

ePA für PKV-Versicherte?

Für privat Versicherte gibt es Besonderheiten: Private Krankenversicherungen (PKV) bieten die ePA nur auf freiwilliger Basis an. PKV-Versicherte verfügen nicht über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) und können Zugriffsberechtigungen ausschließlich über die App erteilen und verwalten. Zudem können private Krankenversicherungen keine Daten direkt in die ePA einstellen.

Ausführliche und aktuelle Informationen zur ePa finden Sie auf den Seiten der KBV unter: https://www.kbv.de/html/epa.php.

Quelle: 

https://www.kbv.de/html/1150_72755.php
​​​​​​​https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/ePA_fuer_alle/Infopaket_allgemein/gematik_ePAfuerAlle_Spickzettel_Praxen.pdf gematik.de/epa-app epa-vorteile.de