Als MVZ-Gesellschafter können die Ärzte sich nicht selbst anstellen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil die Erteilung von Anstellungsgenehmigungen für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) abgelehnt. Das Vertragsarztrecht unterscheidet zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten, so heißt es in der Begründung. Die Einordnung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus und umgekehrt kann einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden (Az.: B 6 KA 2/21 R).
Das BSG führt dazu unter anderem aus: „Eine Anstellungsgenehmigung kann auch dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, nur erteilt werden, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem MVZ anstrebt. Das Vertragsarztrecht unterscheidet zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten. Die Einordnung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus und umgekehrt kann einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Zwar wird der Begriff der ,Anstellung‘ im deutschen Recht nicht einheitlich auf Tätigkeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bezogen. Gleichwohl ergibt sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der vertragsarztrechtlichen Regelungen, dass der Begriff im Vertragsarztrecht nicht in einem weiten zivilrechtlich geprägten, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne des Beschäftigten zu verstehen ist.“
Der Umstand, dass Ärzte in einem MVZ auch die Möglichkeit hätten, als Vertragsärzte tätig zu werden, und dass ein Arzt nicht dieselbe Tätigkeit sowohl in der Rolle des angestellten Arztes als auch in der Rolle des Vertragsarztes verrichten könne, spreche „gerade gegen ein erweitertes Verständnis des Begriffs des angestellten Arztes speziell im MVZ“.


