Zweitmeinungsverfahren

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bisher fünf operative Eingriffe benannt, für die die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) soll der G-BA verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in das Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) hat 15 Eingriffe identifiziert, bei denen Patientinnen und Patienten von einem Zweitmeinungsverfahren profitieren können.

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Die Richtlinie des G-BA regelt auch, über welche besonderen Qualifikationen zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte verfügen müssen und welche genauen Aufgaben sie haben. Entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen.
  • Das IQWiG hat folgende 15 Eingriffe und Eingriffsgruppen benannt, bei denen es die deutlichsten Hinweise darauf gibt, dass ein Zweitmeinungsverfahren für Patientinnen und Patienten eine Entscheidungsunterstützung bieten könnte:
  • Herzkatheter-Untersuchung
  • Myokardperfusionsbildgebung (radiologische Herzdurchblutungsdiagnostik)
  • Myringotomie (Trommelfellschnitt zur Einlage eines Paukenröhrchens bei chronisch rezidivierenden Mittelohrentzündungen)
  • Nasenoperationen
    • Operationen an unterer Nasenmuschel
    • submuköse Resektion und plastische Rekonstruktion des Nasenseptums (Nasenscheidewandoperationen)
  • Herzklappenersatz
  • Koronararterien-Bypassoperation (CABG) (operative Anlage von Umgehungsgefäßen bei Verengung der Herzkranzarterien)
  • Implantation eines Defibrillators/Herzschrittmachers
  • Endarteriektomie (Arterienausschälung)
  • Aortenaneurysma-Eingriffe
  • bariatrische Chirurgie (Adipositas-Operationen)
  • Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase)
  • Prostatektomie (benigne und maligne Erkrankungen)
  • Hüftgelenkersatz
  • elektrophysiologische Untersuchung und Ablation am Herzen (Untersuchung und Ausschaltung übererregbaren Herzgewebes)
  • perkutane Koronarintervention (PCI) (kathetergestützte Eingriffe zur Durchblutungsverbesserung in verengten Herzkranzarterien)

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen