Vergütung bei der Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Der Erweiterte Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen als Schiedsstelle bei den Verhandlungen im Bewertungsausschuss (EBM) hat am 17. März 2021 die Vergütung der ärztlichen Leistungen bei der Verordnung von DiGA festgesetzt.

Folgende ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit DiGA sind grundsätzlich Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und entsprechend über den EBM berechnungsfähig:

  • Erforderliche ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung durch den Arzt/Psychotherapeuten.
  • Die von der digitalen Gesundheitsanwendung vorausgesetzte ärztliche Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung.

Bei der Ausstellung einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) aus dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V gelten rückwirkend ab 1. Januar 2021 folgende Positionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM):

Nr. 1470 Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) aus dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V, einmal im Behandlungsfall  -> 18 Punkte.

Bei Erstverordnung mehrerer digitaler Gesundheitsanwendungen je Versicherten im Behandlungsfall ist die Gebührenordnungsposition 01470 entsprechend der Anzahl der Erstverordnungen mit Angabe einer Begründung (Benennung der verordneten digitalen Gesundheitsanwendungen) mehrmals berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01470 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Nr. 01471 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio, einmal im Behandlungsfall  ->  64 Punkte.

Die Gebührenordnungsposition 01471 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.

Protokollnotiz: Der Bewertungsausschuss prüft bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Entwicklung der Gebührenordnungsposition 01471. Insbesondere wird die Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes sowie der Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Patienten geprüft. Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.


Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen