Schutzschirm für die Ärzte in der Corona-Pandemie
Der Deutsche Bundestag hat am 4. März 2021 das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)“ beschlossen, das Gesetz hat am 26. März 2021 den Bundesrat passiert. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde im Gesundheitsausschuss noch eine Regelung zur Fortsetzung des „Schutzschirmes“ für die Ärzte in den Gesetzentwurf der Regierungskoalition eingefügt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bewertet die beschlossenen Regelungen als „Mogelpackung“.
Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in den Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) wurde von einer „Kann-Regelung“ in eine verpflichtende „Soll-Vorgabe“ verändert. Mit dem Ziel, eine Benachteiligung von Arztgruppen mit einem hohen Anteil an extrabudgetären Leistungen zu vermeiden, wird zudem klargestellt, dass auch Kompensationszahlungen für Fallzahlrückgänge im Bereich der extrabudgetären Leistungen möglich sind. Dabei ist jedoch davon auszugehen, so heißt es in der Begründung, dass ein erheblicher Anteil extrabudgetärer Leistungen wie ambulante Operationen und Präventionsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. So habe der Gemeinsame Bundesausschuss beispielsweise Ausnahmeregelungen für Kinder-Früherkennungsuntersuchungen gefasst, nach denen diese auch durchgeführt und abgerechnet werden können, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Eine Leistungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt ist im Bereich des ambulanten Operierens bei planbaren Eingriffen ebenfalls möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass aufgrund von Sonderregelungen für die ambulante Versorgung alternative Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringung und Abrechnung bestehen, wie zum Beispiel Konsultationen per Telefon oder per Videosprechstunde.
Mit einer weiteren gesetzlichen Regelung wird vorgegeben, dass die in der Vergangenheit in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gebildeten und noch nicht aufgelösten Rückstellungen, zum Beispiel aus der Differenz zwischen Gesamtvergütung und Honorar, ebenfalls verwendet werden sollen. Als weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationsbeträgen wird die Einhaltung der Mindestsprechstunden für Vertragsärzte angegeben. Im Fall des Unterschreitens der Mindestsprechstunden erhält der vertragsärztliche Leistungserbringer eine Kompensationszahlung nur dann, wenn es hierfür rechtfertigende Gründe gibt, die ihre Ursache in der betreffenden Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses haben.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bezeichnet diese Regelungen zum „Schutzschirm“ für die Ärzte als „untauglich“. „Das ist keine Wertschätzung für den enormen Einsatz der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und ihrer Praxisteams“, kommentierte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) den Beschluss des Deutschen Bundestags. „Leider ist der Schutzschirm des Jahres 2020 nicht einfach fortgeschrieben worden. Stattdessen haben wir eine Mogelpackung erhalten“, zeigte sich Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, enttäuscht. Der KBV-Vorstand kritisierte, dass Umsatzverluste aus extrabudgetären Leistungen (beispielsweise Vorsorgeleistungen für Kinder und ambulante Operationen) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, also letztlich durch die Ärzte und Psychotherapeuten selbst, ausgeglichen werden sollen.
Vor dem Hintergrund weiter zurückgehender Behandlungszahlen in der Corona-Pandemie und zeitgleicher Schutzmaßnahmen für Krankenhäuser bekräftigte Dr. Dominik von Stillfried, Vorstandsvorsitzender des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi): Die von der Politik beschlossenen Begleitmaßnahmen zur Corona-Pandemie greifen tief in die vertragsärztliche und psychotherapeutische Versorgung ein. Die im März 2021 vom Gesetzgeber getroffene Regelung, um pandemiebedingte Einschnitte bei den Praxen aufzufangen, ist aber kein Schutzschirm. Wer den enormen Einsatz der Vertragsärztinnen und –ärzte und ihrer Praxisteams in der Pandemie schätzt, spannt den Schutzschirm von 2020 für die Praxen wieder auf.
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen