Rechtlich auf Nummer sicher gehen: Was muss dem Patienten vom Anamnesebogen als Kopie mitgegeben werden?

Viele unserer Verbundpraxen nutzen ebenso wie die DeRaG-MVZ einen zweiseitigen Anamnesebogen. Auf der ersten Seite wird die Untersuchung als solche erklärt. Die zweite Seite gibt Auskunft über den Patienten (Schwangerschaft, Herzschrittmacher, Allergien etc.) und die erfolgte Aufklärung. Hier unterschreibt der Patient. Müssen radiologische Praxen ihren Patienten eine Kopie von beiden Seiten dieses Aufklärungsbogens mitgeben oder genügt die Seite mit der Unterschrift?

Grundsätzlich haben Patienten einen Anspruch darauf, von allem, was sie unterschreiben, eine Kopie zu erhalten. Die Frage ist daher, ob die erste Seite der erläuternden Informationen mit dem eigentlichen Anamnesebogen auf der zweiten Seite eine inhaltliche Einheit darstellt oder nicht.

Seite 1

Seite 2

Da auf der ersten Seite eines Bogens nur allgemeine Hinweise stehen, welche mit der Anamnese nicht zusammenhängen, lässt sich dies nach Sicht der Dinge eher verneinen. Allerdings steht auf jedem Anamnesebogen, dass der Patient ausreichend Zeit hatte, Fragen zu stellen und diese ihm auch vollständig beantwortet wurden. Vor diesem Hintergrund könnte bei Fragen, zum Beispiel zum Untersuchungsablauf, bei strenger Betrachtung ein solcher Zusammenhang bestehen.

Um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Stellt der Patient zum Untersuchungshergang Fragen, sollten Sie immer beide Seiten in Kopie aushändigen.
  2. In allen weiteren Fällen (Regelfall) genügt es, ausschließlich die vom Patienten unterschriebene Seite in Kopie mitzugeben.

Hält sich der Aufwand für die Praxis in Grenzen, geben Sie am besten beide Seiten mit.

Beitrag von Rechtsanwältin

Gabriele Holz