Recht & Praxis: Arbeitszeit in Arztpraxen

Gastbeitrag von Hartmut Wüsthoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

In radiologischen Praxen prägen hohe Patientenzahlen, enge Terminpläne und kurzfristige Ausfälle den Alltag. Gleichzeitig steigt der Anteil an Teilzeitkräften. Für Praxisinhaber stellt sich daher die Frage, wie sich eine effiziente Organisation mit den gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit vereinbaren lässt.

Am 11. März fand hierzu ein Webinar der CurAcademy statt. Referent war Hartmut Wüsthoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, der die wichtigsten Regelungen praxisnah zusammenfasste.

1. Was regelt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die zulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Ziel ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Begrenzung der Arbeitszeit und ausreichende Erholung sowie die Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen.

2. Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen; Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten vollständig als Arbeitszeit. Die gesetzliche Grundregel sieht eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden vor. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden pro Tag ist möglich, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Pausen sind verpflichtend: 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Pausen können aufgeteilt werden, müssen jedoch mindestens 15 Minuten dauern; die erste Pause ist spätestens nach sechs Stunden einzulegen. Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten. Im Gesundheitswesen kann diese auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich innerhalb eines Monats oder vier Wochen erfolgt. Überstunden sind zulässig, sofern die gesetzliche Höchstarbeitszeit eingehalten wird. Sie müssen angeordnet oder geduldet sein, um einen Vergütungsanspruch zu begründen. Eine pauschale Abgeltung im Arbeitsvertrag ist nur eingeschränkt zulässig. Alternativ kann Freizeitausgleich vereinbart werden.

3. Wie muss die Arbeitszeit ­erfasst werden?

Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland verpflichtend (spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022), unabhängig von der Betriebsgröße. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, der ein System zur Zeiterfassung bereitstellen muss. Die Dokumentation kann anschließend an die Mitarbeitenden delegiert werden. Die Zeiterfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein; eine konkrete Form ist nicht vorgeschrieben. Geeignete Systeme sind z. B. Stundenzettel, Stechuhren oder digitale Zeiterfassungssysteme – abhängig von Größe und Struktur der Praxis.

4. Welche Sanktionen und ­Bußgelder drohen?

Verstöße gegen das ArbZG können erhebliche Folgen haben. Bei Überschreitung der Arbeitszeit drohen Bußgelder von ca. 600 Euro, bei Nichtgewähren von Pausen ca. 400 Euro und bei fehlender Zeiterfassung etwa 1.600 Euro pro Mitarbeiter. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Auch Arbeitnehmer können gegen Pflichten verstoßen. Ein typisches Beispiel ist der Arbeitszeitbetrug, also das vorsätzliche falsche Erfassen von Arbeitszeiten, das im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

5. Arbeitszeitmodelle im ­Überblick

Gleitzeit: Mitarbeitende können Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen, meist mit Arbeitszeitkonto. Arbeit auf Abruf: Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarf; eine Mindestarbeitszeit muss festgelegt sein, sonst gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart.

Jahresarbeitszeit: Es wird eine jährliche Arbeitszeit vereinbart, die im Jahresverlauf flexibel verteilt werden kann.

Teilzeitmodelle: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (u. a. nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen).