Radiologische Praxis: Dürfen Mitarbeitende vom Arbeitgeber gefragt werden, ob sie geimpft sind? Und wie sieht es mit der Testpflicht für Ungeimpfte aus?

Aus aktuellem Anlass hat sich unser Datenschutzbeauftragter Dirk Schäfer mit diesem Thema befasst und stellt auf diesem Weg die neuesten Informationen zur Verfügung.

(Stand: 12.11.2021)

Bei der Frage nach dem Impfstatus eines Mitarbeitenden in einer radiologischen Praxis sind zwei Aspekte relevant: Einmal, was der Datenschutz vorschreibt und zum anderen, welche gesetzlichen Vorgaben Anwendung finden, denen ggf. eine höhere Priorität eingeräumt wird.

Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hat sich zu diesem Thema am 19.10.2021 geäußert.

„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen das Datum „Impfstatus“ ihrer Beschäftigten ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeiten – auch nicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Als Rechtsgrundlage kommt für die Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zum Tragen. Bei dem Datum „Impfstatus“ handelt es sich um ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 4 Nummer 15 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und damit um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt. In Einzelfällen ist eine Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ auf Grundlage gesetzlicher Regelungen möglich:

Bestimmte – im Gesetz genannte – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus dem Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Arztpraxen usw.) dürfen unter den in §§ 23a, 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten gesetzlichen Voraussetzungen den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten.“

Im betreffenden Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes steht nun folgendes:

§23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder Absatz 3:

„(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  12. Rettungsdienste.“

UND

§23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten:

„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

Klares Fazit unseres Datenschutzbeauftragten:

In medizinischen Einrichtungen sind die Unternehmer / Gesellschafter / Ärzte verpflichtet, nach dem Impfstatus zu fragen, Diese Angaben können dann verarbeitet (dokumentiert) werden. Hier gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Bei Verweigerung der Auskunft galt bisher, dass der Mitarbeiter als ungeimpft behandelt werden sollte. Dies ändert sich jetzt mit der Aktualisierung des Infektionsschutzgesetzes.

Änderungen im Infektionsschutzgesetz ab Montag, 22.11.2021:

Bisher bestand keine Testpflicht, sondern „nur“ die Pflicht des Arbeitgebers diesen vorzuhalten. Das ändert sich jetzt. Gerade hat der Bundesrat der Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Bundesweit dürfen ab Montag nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden. Die Test sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen und vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser muss es dokumentieren. Bezüglich der Kostenübernahme gilt folgendes für eine 5-Tage-Woche: zwei Tests pro Woche zahlt der Arbeitgeber.


Ihr Ansprechpartner

Dirk Schäfer

discuragita.com