Orientierungswert für die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Jahr 2022
Der Erweiterte Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen (EBA) hat am 15. September 2021 den Orientierungswert (OW) für die Vergütung der ärztlichen Leistungen zum 1. Januar 2022 auf 11,2662 Cent festgesetzt. Zuvor waren die Vergütungsverhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) gescheitert.
Diese Festsetzung bedeutet für die niedergelassenen Ärzte ein finanzielles Volumen von zunächst rund 540 Mio. Euro. Hinzu kommen die Auswirkungen der Veränderung der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aufgrund der Empfehlung des Bewertungsausschusses zur Berücksichtigung der Veränderung der Morbiditätsstruktur und der Demografie mit 60 Mio. Euro und die Erhöhung der Gesamtvergütungen zur Berücksichtigung höherer Hygienekosten im Volumen von 98 Mio. Euro.
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, sprach bei der Bewertung des Beschlusses des EBA von schwierigen Verhandlungen und einem „zähen Ringen über Wochen“. Nachdem die Krankenkassen in der ersten Verhandlungsrunde Anfang August eine Null-Runde gefordert hätten, sei jetzt zumindest eine Steigerung in mit den Vorjahren vergleichbarer Größenordnung erzielt worden, sagte er.
Die Kostenentwicklung in den Arztpraxen wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben nach Meinung der KBV nicht sachgerecht abgebildet. Ein Problem seien die gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Anpassung des Orientierungswertes. „Wir stellen zunehmend fest, dass eine Anpassung des Orientierungswertes mit den im Gesetz vorgegebenen Regeln nicht sachgerecht gelingen kann“, betonte er. Die Kostenentwicklung in den Praxen könne darüber nicht adäquat abgebildet werden. Hier seien dringend Änderungen erforderlich.
Der EBA hat bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Kriterien für die Anpassung des Orientierungswertes (§ 87 Abs. 2 g SGB V) berücksichtigt. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist danach jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.
Bei der Anpassung des Orientierungswertes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
- Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
- die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist.
Die bisherige Entwicklung des Orientierungspunktwertes und der Ausgabenentwicklung in der vertragsärztlichen Versorgung:
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen