Neu in der GKV: Extrabudgetäre Vergütung von Telekonsilen
Wie im E-Health-Gesetz vorgesehen, werden mit Beginn des zweiten Quartals 2017 Telekonsile zwischen Ärzten zur Befundbeurteilung vergütet. Allerdings nur solche von Röntgen- und CT-Aufnahmen. MRT-Befundungen sind zunächst nicht im Katalog enthalten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die notwendigen Anpassungen des EBM zum 01.04.2017 beschlossen. Dazu wurde ein neues Unterkapitel 34.8 “Telekonsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und CT-Aufnahmen (Telekonsil)“ in den EBM aufgenommen.
Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) können berechnet werden, wenn
- die Voraussetzungen an die technischen Anforderungen erfüllt sind und dies durch eine Erklärung des Kommunikationsdienstes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einmalig nachgewiesen wurde und
- der Vertragsarzt selbst die Genehmigung zur Abrechnung von Röntgen und/ oder CT-Untersuchungen hat.
Die Abrechnung der jeweiligen GOP setzt voraus, dass es sich
- um eine medizinische Fragestellung, die nicht im Fachgebiet des einholenden Arztes liegt, oder
- um eine besonders komplexe medizinische Fragestellung, die eine Zweitbefundung erfordert, handelt.
Es gibt zwei grundsätzliche Fallkonstellationen:
- Einholen einer konsiliarischen Befundbeurteilung Für das Einholen einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen bzw. CT-Aufnahmen kann die GOP 34800 abgerechnet werden. Sie ist mit 91 Punkten (9,58 Euro) bewertet. Weitere Voraussetzungen:
- Die GOP 34800 kann nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden, bei ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall auch zweimal.
- nur im Zeitraum von vier Wochen nach Durchführung einer der in der Leistungslegende genannten Röntgen- bzw. CT-Leistungen
- Kostenpauschalen (z. B. Porto, Kopien) können nicht neben der Nr. 34800 EBM berechnet werden.
Bei Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung können auch Radiologen die Nr. 34800 EBM berechnen, wenn sie bei einem Radiologen einer anderen Praxis eine telekonsiliarische Befundbeurteilung einholen. Für die Nr. 34800 EBM gilt eine praxisbezogene Obergrenze für die Zweitbefundung. Sie darf nur in 3,75 % der Behandlungsfälle angesetzt werden, in denen eine Röntgen- oder CT-Leistung abgerechnet wurde.
- Innerhalb von MVZs, Apparategemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen sowie im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms sind die neuen GOP nicht berechnungsfähig. Die technischen Anforderungen unter Punkt 1 sind in Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag- Ärzte geregelt:
- Es muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden.
- Elektronische Signatur: Die Beauftragung und Zweitbefundung eines Telekonsils muss mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.
- Der Kommunikationsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen:
- Die Bilder müssen auch nach der Übertragung noch die Standards der Qualitätssicherung erfüllen.
- Absender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Es muss möglich sein, neben dem Bild weitere Dokumente wie z. B. Befunde zu übermitteln.
- Die Nachricht samt Bild muss entsprechend den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt sein.
- Ein sicheres Übermittlungsverfahren muss gewährleistet sein, das den Anforderungen eines entsprechenden Zulassungsverfahrens bei der gematik entspricht.
- Solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch nicht verfügbar sind, muss der Kommunikationsdienst über Zertifikate (z. B. von akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle) nachweisen, dass er die technischen und inhaltlichen Anforderungen nach dieser Vereinbarung erfüllt.
Bewertung:
✔ extrabudgetär
✔ Potenzial für Zuweiserbindung
✔ Auch innerhalb Radiologie verwendbar
✘ Aufwändige Infrastruktur notwendig
✘ Kein Telekonsil für MRT
Ob es sich für radiologische Praxen lohnt, untereinander telekonsiliarische Befunde auszutauschen haben wir hier modellhaft durchgerechnet.
Ihr Ansprechpartner:
Carsten Krüger
ckg@curagita.com