Muss der Arzt den Aufklärungsbogen unterschreiben?

Allgemein ergeben sich die Aufklärungs- und Informationspflichten aus den Vorschriften über den Be­hand­lungs­ver­trag (§§ 630a ff. BGB). § 630c Ab­satz 2 BGB enthält bspw. die Verpflichtung, dem Patienten sämtliche für die Behand­lung wesentlichen Umstände, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen, zu erläutern.

Der Arzt ist ferner gemäß § 630e Absatz 1 BGB verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Patienteneinwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Es ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Weitere Anforderungen an die Aufklärung ergeben sich aus § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BGB, wonach die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhält. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Entscheidung des Patienten über die Einwilligung wohlüberlegt getroffen werden kann. Sie muss in verständlicher Form und durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.

Das bedeutet, dass die Aufklärung grundsätzlich mündlich zu erfolgen hat. Die Übergabe eines schriftlichen Aufklärungsbogens an den Patienten ohne mündliche Aufklärung reicht nicht aus, selbst dann nicht, wenn der Patient diesen Bogen unterschrieben und in den Eingriff eingewilligt hat (eventuelle Ausnahme in engen Grenzen: hypothetische Einwilligung). Der Arzt hat in der Patientenakte die erfolgte – mündliche – Aufklärung zu dokumentieren. Am besten durch Stichpunkte mit Datum und Uhrzeit und – wenn es mehrere Behandler gibt – durch sein Kürzel zu kennzeichnen.

Seine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen (ist Standard auf vielen Aufklärungsbögen) ist entbehrlich, weil durch die Unterschrift nicht die erforderliche mündliche Aufklärung durch den Arzt dokumentiert werden kann. Es dokumentiert nur, dass irgendein Arzt den Aufklärungsbogen unterschrieben hat. Es ist höchstens als Indiz zu werten, wenn der Arzt darüber hinaus plausibel ein standardisiertes Vorgehen bei der Aufklärung darlegt. Es genügt als Mindestanforderung die Dokumentation einer mündlichen Aufklärung in der Patientenakte. Fehlt diese Dokumentation, reicht die Unterschrift des Arztes unter dem Aufklärungsbogen allein nicht aus, um eine ordnungsgemäße Aufklärung zu belegen. Dann bedarf es weiterer stichhaltiger Anhaltspunkte (übliche Vorgehensweise, Zeugenaussagen anderer Mitarbeiter etc.).

Wichtig ist die saubere und nachvollziehbare Dokumentation in der Patientenakte. Nur für den Fall, dass dieses Vorgehen nicht gewährleistet ist, sollte auf die Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen als (schwaches, da zu widerlegendes) Indiz nicht verzichtet werden.

Fazit: Es kann nicht oft genug betont werden, dass eine Aufklärung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt mündlich und rechtzeitig zu erfolgen hat und sehr zeitnah mit Stichworten, Angabe von Uhrzeit und Datum und dem Kürzel des Arztes in der Patientenakte zu dokumentieren ist. Der Aufklärungsbogen, mit oder ohne Unterschrift des Arztes, ist hier nur ein widerlegbares Indiz. Die Unterschrift des Arztes ist daher entbehrlich.

Gastbeitrag von Rechtsanwältin Gabriele Holz