Honorarkürzungen wegen TI-Verweigerung gerichtlich bestätigt
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Arzt Honorarkürzungen aufgrund seiner Nicht-Teilnahme an der Telematikinfrastruktur hinnehmen muss (Beschluss vom 17.3.2021, Az. L3KA63/20 B ER).
Zum Hintergrund: Die neuen Pflichten zur Vorhaltung der Telematikinfrastruktur stößt bei einigen Ärzten auf Ablehnung. Der Gesetzgeber hat in § 291b Abs. 5 S. 1 SGB V festgelegt, dass das Honorar der Ärzte, die einen Online-Abgleich im Rahmen des Versichertendatenmanagements (VSDM) nicht durchführen, pauschal um ein Prozent für den Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2020 gekürzt werden soll. Seit März 2020 ist der Prozentsatz sogar auf 2,5 Prozent erhöht worden.
Ausnahme: Falls der Arzt nachweisen kann, dass er bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der erforderlichen Ausstattung für den Anschluss an die TI vertraglich vereinbart hat, ist von einer Honorarkürzung abzusehen.
Ein Arzt klagte dagegen mit zahlreichen Einwänden:
- Die TI verstoße gegen die Datenschutzregelungen und gefährde die Sicherheit von Patientendaten.
- Die notwendige Abschaltung von Sicherheitsfunktionen wie Firewall und Portsysteme beim Anschluss an die TI bedrohe die Datenschutzsicherheit der Praxen.
- Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) habe Arztpraxen nicht ausgewogen und angemessen informiert.
- Die TI arbeite nicht zuverlässig, wodurch es vor allem bei den Konnektoren zu Ausfällen kommt.
- Der finanzielle Aufwand wird unzureichend erstattet, und ist insbesondere für kleinere Praxen unverhältnismäßig.
Doch die Argumente greifen aus Sicht des Gerichts nicht. Durch die Honorarkürzungen soll eine flächendeckende Einführung des VSDM gewährleistet werden. Patientendaten seien aufgrund der Vorkehrungen für eine hohe Datensicherheit und der zugehörigen Strafvorschriften nicht in Gefahr. Und die mögliche Unzuverlässigkeit des Systems sei kein Argument, das VSDM gänzlich zu verweigern.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass es für Ärzte kaum möglich ist, sich gegen die Honorarkürzungen zu wehren. Die Digitalisierung ist nicht aufzuhalten und die Rechtsprechung macht klar, dass Klagen gegen diese Kürzungen offenbar keinen Erfolg haben werden.
Quelle: Babette Christophers, AAA Abrechnung aktuell, Ausgabe 7-2021