Herz CT kann ab 1. Januar 2025 als Kassenleistung abgerechnet werden
Am 11. Dezember 2024 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (E-BA) in seiner 83. Sitzung beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 die Abrechnung der Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) für niedergelassene Radiologen möglich sein wird.
Einführung neuer Gebührenordnungspositionen
Gebührenordnungsposition (GOP) 34370: Diese Position umfasst die Durchführung der CT-Koronarangiographie, die bei einer Vortestwahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer chronisch koronaren Herzkrankheit (KHK) zwischen 15 % und 50 % indiziert ist. Sie beinhaltet:
- Die native computertomographische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks.
- Die CT-Koronarangiographie mit Kontrastmittel.
- EKG-getriggerte Bildakquisition.
- Befunderstellung gemäß den Richtlinien.
Die GOP 34370 EBM ist mit 1.285 Punkten bewertet. Das entspricht mit dem Punktwert von 2025 (0,123934 €) einem Betrag von 159,26 €
Gebührenordnungsposition (GOP) 34371: Diese Position betrifft die interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn mindestens ein Facharzt für Radiologie und ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie teilnehmen.
Diese GOP ist mit 128 Punkten (15,86 €) bewertet.
Die Vergütung der Leistungen nach den GOPs 34370 und 34371 erfolgt für zwei Jahre extrabudgtär. Eine spätere Überführung in die Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung ist vorgesehen.
Voraussetzungen und Abrechnungsmodalitäten
Genehmigung: Für die Berechnung der GOP 34370 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Diese basiert auf der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Dokumentation: Die Berechnung setzt das Vorliegen einer Überweisung mit Dokumentation der Vortestwahrscheinlichkeit sowie weiterer Befunde voraus.
Qualifikationsanforderungen: Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses haben angekündigt, dass bis spätestens zum 1. April 2025 Qualifikationsvoraussetzungen angepasst werden sollen. Bis dahin können die Leistungen erbracht werden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung eine vorläufige Genehmigung erteilt hat
Evaluation: Die Evaluation der neu eingeführten Leistungen für die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) erfolgt durch den Bewertungsausschuss in Zusammenarbeit mit dem Institut des Bewertungsausschusses. Ziel ist es, die Auswirkungen der neuen Gebührenordnungspositionen (GOP 34370 und 34371) auf die Versorgung und Abrechnung zu analysieren. Dabei werden vornehmlich die Aspekte Leistungsmenge und Leistungsbedarf geprüft. Darüber hinaus wird die Entwicklung anderer diagnostischer Verfahren wie invasive Koronarangiographie oder Myokardszintigraphie untersucht. Die Evaluation soll sicherstellen, dass die CCTA als nicht-invasive Methode effizient in die Versorgung integriert wird, ohne Überdiagnostik oder Fehlentwicklungen zu fördern. Der BA wird prüfen, ob Regelungsbedarf hinsichtlich der Durchführung invasiver Koronarangiographien besteht.