GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz: Kritik der Organisationen fruchtet kaum

Der Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) (Bundestagsdrucksache 18/10605) wurde am 26. Januar 2017 im Deutschen Bundestag abschließend beraten und mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen.

Von den betroffenen Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), wurde im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zwar deutliche Kritik am Gesetzvorhaben geäußert, mehr als einige Abmilderungen konnten jedoch nicht erreicht werden. Die ungerechtfertigten Eingriffe in die Selbstverwaltung würden ebendiese schwächen, nicht stärken – so der Tenor.

Zur Zielsetzung dieses Gesetzes: Eine funktionierende Selbstverwaltung ist nach Meinung der Bundesregierung auf effektive institutionsinterne Kontrollmechanismen angewiesen. Zur Stärkung der Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltung sowie zur Schaffung von mehr Transparenz in dem Verwaltungshandeln der Spitzenorganisationen werden mit dem Gesetz tiefgreifende Rechtsänderungen vorgenommen. Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt bei der Erweiterung der Aufsichtsrechte des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG):

Die wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes:

  • Stärkung der Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
  • Vorgaben zu Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten über die Beratungen in den Ausschüssen der Selbstverwaltungsorgane
  • Präzisierung der Berichtspflichten des Vorstands
  • Verbesserung der Kontrolle der Beratertätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
  • Regelungen zur Abberufungsmöglichkeit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
  • Erweiterung des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf ein drittes versorgungsbereichsunabhängiges Vorstandsmitglied sowie Vorgabe einer Zweidrittelmehrheit für die Wahl der oder des Vorstandsvorsitzenden der KBV
  • Etablierung einer regelmäßigen externen Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
  • Neues aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb der Eingriffsschwelle für die Einsetzung eines Staatskommissars (entsandte Person für besondere Angelegenheiten)

Nach Ansicht der KBV wird mit diesem Gesetz eine deutliche Schwächung der Selbstverwaltung verbunden sein. Besonders kritisch wird unter anderem die Regelung eines obligatorischen dritten Vorstands bei der KBV empfunden.


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