Elektronische Patientenakte (ePA): Vergütungen für die Leistungen der Ärzte

Ab 1. Januar 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) spricht von einem „erweiterten Feldtest“. Die niedergelassenen Ärzte stehen vor der Aufgabe, bis zum 30. Juni 2021 in ihren Praxen die technischen Voraussetzungen für den Einsatz der ePA zu schaffen. Die Krankenhäuser starten am 1. Januar 2022 mit dem Einsatz der ePA.

Nach einer langen Auseinandersetzung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hat der Erweiterte Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen (EBA) als Schiedsstelle die Vergütung für die Leistungen der Ärzte festgesetzt.

Elektronische Patientenakte: Neue GOP ab 1. Januar 2021

Ob ein Befund, ein Laborwert oder ein Arztbrief: Solche medizinischen Daten sollen künftig in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden, sofern der Patient dem zustimmt. Für das Erfassen und Speichern solcher Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)

  • Die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA,
  • sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt,
  • sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig,
  • sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird.

GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)

  • Die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt,
  • sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird,
  • sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig,
  • sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.

Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA

  • 10 Euro je ePA (Vergütungsbetrag für das Jahr 2021 laut Gesetz)

* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Der Punktwert für die Vergütung der ärztlichen Leistungen liegt für das Jahr 2021 bei 11,1244 Cent.


Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen