E-Health-Gesetz: Fristen der einzelnen Projekte

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Dezember 2015 das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie weitere Gesetze beschlossen. Das sogenannte E-Health-Gesetz ist am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 54 vom 28. Dezember 2015).

Das E-Health-Gesetz sieht für die einzelnen Projekte verbindliche Fristen vor:

  1. Telemedizinische Leistungen Der Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen sollte bis zum 30. Juni 2016 prüfen, inwieweit durch den Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien konsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Bis zum 30. September 2016 soll der Bewertungsausschuss zudem prüfen, inwieweit durch den Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien Videosprechstunden telemedizinisch erbracht werden können.

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des Bewertungsmaßstabes bis zum 31. Dezember 2016 (konsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen) bzw. bis zum 31. März 2017 (Videosprechstunden) zu beschließen.

Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Abstand von zwei Jahren beginnend bis zum 31. Oktober 2016 einen Bericht zum Stand der Beratungen zu telemedizinischen Leistungen vor.

  1. Elektronische Kommunikationsverfahren Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) müssen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das Ergebnis der Prüfung ist dem BMG spätestens am 31. Dezember 2016 vorzulegen.
  2. Telematikinfrastruktur Die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) hat bis zum 31. Dezember 2016 sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur festzulegen. Die Erfüllung dieser Festlegungen muss der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren gegenüber der gematik.
  • Bis zum 31. Dezember 2016 hat die gematik zu prüfen, inwieweit mobile und stationäre Endgeräte der Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Rechte und für die Kommunikation im Gesundheitswesen genutzt werden können. Über das Ergebnis der Prüfung legt die gematik dem Deutschen Bundestag über das BMG spätestens bis zum 31. März 2017 einen Bericht vor. • Die gematik hat bis zum 30. Juni 2017 ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis für Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufzubauen und dieses Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben. • Bis zum 30. September 2017 vereinbaren die Vertragspartner mit Wirkung ab 1. Januar 2018 nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten.
  • Bis zum 31. Dezember 2017 hat die gematik die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Daten der Telematikinfrastruktur nutzen zu können. • Bis zum 31. Dezember 2018 hat die gematik die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, dass auch den Versicherten selbst bestimmte Daten zur Verfügung stehen.
  1. Medikationsplan Patienten, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, haben ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf die Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch den behandelnden Arzt. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine vertragliche Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-SV zu treffen. Bis zum 30. September 2016 ist eine Regelung zur Vergütung der Ärzte zu vereinbaren.

Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung des Medikationsplans sollen bis zum 30. April 2016 zwischen den Organisationen der Apotheker und der Ärzte im Benehmen mit dem GKVSpitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbart werden. Diese Vereinbarung wurde inzwischen unter Dach und Fach gebracht. Für die elektronische Verarbeitung und Nutzung der Daten ist diese Vereinbarung erstmals bis zum 30. April 2017 fortzuschreiben.

Ab 2018 soll der Medikationsplan in elektronischer Form erstellt werden. Ab dem 1. Januar 2019 ist jeder Arzt und jede Apotheke zur Aktualisierung des Medikationsplans verpflichtet. Bis zum 30. September 2018 soll eine Vergütung für die Ärzte bei Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen vereinbart werden.

  1. Elektronischer Arztbrief Ärzte und Psychotherapeuten können elektronische Arztbriefe derzeit über das Sichere Netz der Kassen

ärztlichen Vereinigungen (KVen) versenden und abrechnen. Im Jahr 2017 wird der Versand und Empfang mit einer Pauschale von insgesamt 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Arztbrief von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung ab 1. Januar 2018 ist noch mit den Krankenkassen zu vereinbaren.

  1. Medizinische Notfalldaten Ab 1. Januar 2018 soll auf Wunsch der Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ein Datensatz über bestimmte in einem Notfall relevanten medizinischen Daten gespeichert werden.
  2. Elektronische Patientenakte Die gematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Daten über den Patienten in einer elektronischen Patientenakte bereitgestellt werden können. Für den Zugriff auf Notfalldaten, Daten eines elektronischen Medikationsplans einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimittelsicherheit ist neben der Zustimmung des Versicherten auch der technische Einsatz eines Heilberufeausweises erforderlich.
  3. Elektronisches Patientenfach Das elektronische Patientenfach ist eine Anwendung auf der eGK, die es den Patienten ermöglichen soll, selbst Daten in einem Onlinefach der eGK zu speichern und auch außerhalb der Arztpraxis einzusehen. Im Patientenfach können auch eigene Daten z.B. ein Patiententagebuch über Blutzuckermessungen oder von Wearables und Fitnessarmbändern abgelegt werden. Bis zum 31. Dezember 2018 hat die Gesellschaft für Telematik die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten zu schaffen.
  4. Versichertenstammdaten- Management (VSDM) Bis zum 30. Juni 2016 sollte die gematik ursprünglich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Online-Abgleichs der Versichertendaten auf der eGK treffen. Die Einführung des Versichertenstammdaten-Managements (VSDM) wird voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 flächendeckend eingeführt.

Die Vertragsärzte sind nach der Einführung der VSDM verpflichtet, bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch einen Online-Abgleich der Daten zu prüfen. Sofern sie diese Prüfung nicht durchführen, wird ab dem 1. Juli 2018 ihre Vergütung vertragsärztlicher Leistungen so lange um 1 % gekürzt, bis sie die Prüfung durchführen.

Disclaimer: Diese Meldung stammt  vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine  Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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