Dosismanagement-Update
Vor zwei Jahren war das Thema Dosismanagement ein Schwerpunktthema auf den Vollversammlungen und im CuraCompact. Anlass war die neue Strahlenschutzverordnung, die am 31. Dezember 2018 in Kraft trat und für Unruhe in den Reihen der Netzmitglieder sorgte. Zwar gelten die grundsätzlichen Anforderungen des Strahlenschutzes fort, wurden aber in einigen Aspekten ergänzt oder in der Umsetzung bzw. in Details überarbeitet, z.B. bzgl. des Einsatzes von Medizin-Physik-Experten (MPE), des Umgangs mit Vorkommnissen oder der Erstellung von Arbeitsanweisungen. An mehreren Stellen wurden zunächst Übergangsvorschriften definiert.
In „Der Radiologe“ vom 26. Februar 2019 wurde von PD Dr. Michael Walz (Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie Hessen) und Dr. Michael Wucherer sowie Prof. Dr. Reinhard Loose (Institut für Medizinische Physik, Klinikum Nürnberg) eine gute Zusammenfassung für den radiologischen Praxisalltag formuliert.
Insbesondere enthält diese folgende wichtige Erweiterungen:
• Nach § 69 StrlSchG muss der Betreibende, der eine Anzeige eines Gerätes zu erstatten hat oder einer Genehmigung bedarf, zwangsläufig auch Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) der Praxis sein.
• Ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) besitzt zukünftig einen Kündigungsschutz und erweiterte Befugnisse.
• Der extern eingesetzte MPE sollte auf Empfehlung der Strahlenschutzkommission als Strahlenschutzbeauftragter für die physikalisch-technischen Aspekte des Strahlenschutzes ernannt werden.
• Nach § 85 StrlSchG wurden die Dokumentationspflichten bei Strahlenanwendungen am Menschen erweitert. Bei den Angaben zur Exposition sollen die Aufzeichnungen auch eine Begründung im Falle der Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte enthalten. Zur Erfüllung dieser Anforderung wird zumindest ein regelmäßiger Vergleich von Dosiswerten mit den nationalen Dosisrichtwerten (z.B. aus 10 aufeinanderfolgenden Röntgenanwendungen der entsprechenden Untersuchungsart gemittelt) erforderlich, auch auf Basis der Aufgaben des MPE nach § 132 StrlSchV. Der Leitfaden des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zur Handhabung der Dosisrichtwerte (DRW) in der Röntgendiagnostik vom 15.08.2017 beschreibt eine entsprechende Vorgehensweise zur Überprüfung einer Überschreitung.
Aus den oben genannten Neuerungen lassen sich die folgenden Anforderungen an die radiologische Praxis ableiten:
• Die Mitwirkung eines MPE für dosisintensive Röntgengeräte, die bereits schon zum 31.12.2018 in Betrieb waren, muss gemäß aktuellem Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erst bis Ende 2022 (§ 200 StrlSchG) sichergestellt werden.
• Zur Anschaffung eines Dosismanagementsystems: Es ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert die Dokumentation und Auswertung aber bereits schon jetzt erheblich für den nach § 122 StrlSchV geforderten Nachweis der Auswertung der Exposition von Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird (dieser ist gültig für alle Untersuchungsarten). Spätestens mit dem Hinzuziehen eines MPE wird aber ein Dosismanagementsystem erforderlich werden.
• Ein Upgrade der Modalitäten auf einen automatischen elektronischen Dosisdatentransfer sollte bis 2022 durchgeführt werden. Eine Röntgeneinrichtung muss über eine Funktion verfügen, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Personen elektronisch aufzeichnet und dadurch für die Qualitätssicherung nutzbar macht (nach § 195 StrlSchV muss diese Anforderung für neu installierte CTs oder Durchleuchtungsgeräte ab 01.01.2021 erfüllt werden, ansonsten ab 01.01.2023).
• Es gibt seit 2019 die Pflicht zum Aufbau eines Systems zur Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen. Um dies praktisch umzusetzen ist eine Übertragung der Dosisberichte an ein RIS (Radiologieinformationssystem), PACS (Picture Archiving and Communication System) oder Dosismanagementsystem (DMS) notwendig. Dies sollte ergänzend für das Qualitätsmanagementsystem die Überwachung der Dosis (z.B. auch mit lokalen DRW) ergeben. Die digitale Überwachung ist notwendig, um daraus die geforderten Warnschwellen zu etablieren. Die Warnschwellen sind notwendig zur stabilen Erkennung auffälliger Expositionen und dienen ebenfalls als Basis für die Meldung von Vorkommnissen. Nach § 130 StrlSchV sind die ärztlichen Stellen angehalten, das Vorliegen eines Verfahrens zur Meldung von Vorkommnissen zu überprüfen.
• Nach § 121 (1) StrlSchV [2] müssen seit 2019 Arbeitsanweisungen zwingend für alle Anwendungen/Verfahren erstellt werden (nicht nur für „häufige Untersuchungsarten“ wie bisher).
Viele Radiologienetz-Praxen haben in den vergangenen Monaten Systeme etabliert oder ihr Qualitätsmanagement an die Forderungen der Strahlenschutzverordnung angepasst. Es reicht nun nicht mehr ein manuelles Verfahren („Röntgenbücher“) zur Erkennung von auffälligen Expositionen zu nutzen. Verstärkt erreichten uns Anfragen aus dem Netz von Praxen, die bereits von der Strahlenschutzbehörde angefragt bzw. angemahnt wurden, die digitale Überwachung und dadurch die ergänzende kontinuierliche Kontrolle der Warnschwellen zu etablieren. Insbesondere wurde bereits jetzt schon der Nachweis der digitalen Dosisüberwachung an vereinzelten CTs aus dem Radiologienetz gefordert, obwohl dies erst 2022 in die Pflicht der Mitwirkung eines MPE fällt. Lag der Nachweis der Kontrolle der Dosiswerte an den Referenzwerten nicht in digitaler Form vor, wurde auch jetzt schon eine Nachpflege der vollständigen Dosismesswerte aus 2019 angeordnet. Ein Augenmerk wurde dabei auf die Erfassung und Kommentierung der Strahlenwerte im CT durch das Praxispersonal und den Strahlenschutzverantwortlichen bei erhöhter Abweichung gelegt.
Bereits Ende 2019 wurde bei Conradia Hamburg die Dosismanagementsoftware Infinitt zur Nutzung an drei vorhandenen CTs eingeführt. Die Conradia Berlin zog Anfang 2020 mit der Installation eines neuen CT und der Übernahme einer Praxis mit einem CT nach. Hier war auch per StrlSchV der Einsatz eines MPE notwendig aufgrund des Betreiberwechsels zum 1.1.2019.
Um Nachweise für die Optimierung bei bereits laufenden CTs (noch nicht in der Pflicht der Mitwirkung eines MPE) zu erbringen, hat die Conradia schon in diesem Jahr mehrere Male einen MPE tageweise für eine Optimierung der vorhandenen Protokolle (10 Jahre altes CT, Abdomenuntersuchungen außerhalb der Richtwerte) gebucht. Auch dies stellt schon heute und bis Ende 2022 eine gute Maßnahme dar, eine Optimierung der Dosis am CT nachzuweisen, ohne dauerhaft einen MPE bestellen zu müssen. Gerne können Sie hier bei Bedarf auch unseren MPE-Partner ansprechen.
Ihr Ansprechpartner:
Daniel Ellwanger