Delegation ärztlicher Leistungen

In der vertragsärztlichen Versorgung wird die Delegation von ärztlichen Leistungen an entsprechend qualifizierte Praxismitarbeiter durch § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermöglicht. Diese beinhaltet ärztlich angeordnete Hilfeleistungen, die Praxisassistenten in der hausärztlichen Praxis, in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Vertragsarztes auf dessen Anordnung erbringen.

Rechtsgrundlage für die Delegation ist die zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geschlossene „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ (Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag – BMV-Ä). In dieser Delegationsvereinbarung ist geregelt, welche fachlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und welche ärztlichen Leistungen das nichtärztliche Personal erbringen darf. Diese Leistungen sind beispielhaft in einem Katalog in Anlage 8 BMV-Ä aufgeführt. Grundsätzlich gilt: Allein der Vertragsarzt entscheidet im Rahmen dieser Vereinbarung, ob und an wen er eine Leistung delegiert.

Die Praxis muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und das Personal entsprechend ausgebildet sein. Die Anforderungen an die Qualifikation werden konkret in § 7 der Delegationsvereinbarung beschrieben.

Auch für den fachärztlichen Bereich wurden Delegationsleistungen in den EBM aufgenommen. Eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist erforderlich.

Seit 1. Juli 2016 gibt es im EBM ein eigenes Kapitel 38 (Delegationsfähige Leistungen) mit insgesamt vier neuen Gebührenordnungspositionen, davon zwei Qualifikationszuschläge für nichtärztliche Praxisassistenten.

Seitdem erhalten auch Fachärzte Zuschläge auf Besuche, die von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Pflegeheimen durchgeführt werden. Somit ist eine Ausdehnung der Förderung qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten vom hausärztlichen auf den fachärztlichen Bereich erfolgt.

Im Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen – Anhang zur Anlage 24 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) sind aktuell zehn Leistungen genannt:

  • Administrative Tätigkeiten
  • Anamnese-Vorbereitung
  • Aufklärungsvorbereitung
  • Technische Durchführung von Untersuchungen
  • Früherkennung
  • Hausbesuche
  • Injektion/Infusion
  • Labordiagnostik
  • Unterstützende Maßnahmen zur
  • Diagnostik/Überwachung
  • Wundversorgung/Verbandwechsel

______________

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Michael Kreft mikcuragita.com

Carsten Krüger ckgcuragita.com