COVID-19-Schutzimpfungen in der Arztpraxis
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die CoronaImpfV vom 31. März 2021 am 1. April 2021 im Bundesanzeiger verkündet. Die Regelungen zur Einbeziehung der niedergelassenen Ärzte in die Impfkampagne sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.
Vergütung ärztlicher Leistungen
Die Vergütung beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet.
Die Vergütung für eine ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro.
Die Vergütung der Arztpraxen für ein ärztliches Zeugnis beträgt je Anspruchsberechtigten 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.
Teilnahme an der Impfkampagne
- Impfungen durch beauftragte Arztpraxen: Coronavirusimpfungen werden erbracht
- durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,
- durch beauftragte Arztpraxen, die als an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert gelten, und
- durch beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte), die als an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert gelten.
Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als … beauftragt, sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird.
Mögliche Abweichungen von den Vorgaben zur Priorisierung
Von der Reihenfolge (der Schutzimpfungen je nach Priorität) kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge … kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern (§ 1 Abs. 3 der CoronaImpfV).
Das Bundesministerium für Gesundheit wollte die Impfpriorisierung bundesweit zum 7. Juni 2021 aufheben.
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen