BVerfG bestätigt: Nicht jeder, der kann, darf
Kardiologen dürfen MRT zu Lasten der Kasse nicht abrechnen. Das BVerfG hat am 2. Mai 2018 entschieden, dass Kardiologen mit der Zusatzbezeichnung "MRT – fachgebunden" weiterhin von der vertragsärztlichen Versorgung bezüglich der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ausgeschlossen bleiben. Damit ist nun höchstrichterlich klargestellt, dass MRT-Untersuchungen in der GKV nur Radiologen – und mit Einschränkung dafür fachkundigen Nuklearmedizinern – obliegen.
Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und der Zusatzweiterbildung "MRT – fachgebunden" beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies lehnte die KV seinerzeit mit der Begründung ab, der Kardiologe verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Widerspruch und Klage blieben letztlich erfolglos, das BSG wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 6 KA 24/13 R).
Daraufhin legte der Internist Verfassungsbeschwerde ein. Er beanstandete die Versagung der Genehmigung für die Kardiologie bei gesetzlich Krankenversicherten und machte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Kardiologen nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der obersten Bundesrichter ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das exklusive Recht des Radiologen, kernspintomographische Leistungen zu erbringen und abzurechnen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine etwaige Ungleichbehandlung wäre jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt.
Der oberste Richterspruch zeigt wieder einmal die Sonderstellung des Vertragsarztrechts. Besonders im Leistungsrecht wird die enge Verzahnung berufsrechtlicher Vorgaben mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot deutlich. In der GKV gilt, dass nicht jeder darf, der kann. „Die berufsrechtliche Berechtigung eines Arztes, bestimmte Leistungen eines anderen Fachgebietes erbringen zu dürfen, hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass diese Befugnis auch innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung besteht“, urteilte 2014 bereits das Bundessozialgericht. Weiter stellten die Richter fest, dass Ärzte, die nicht eine umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen aus Gründen der Qualitätssicherung und mittelbar der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen.


