BSG-Entscheidung zur Patientenaufklärung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil erneut die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Patienten über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung betont. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei kein bloßer Formalismus. Eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) diene auch dem in der GKV geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot.

 

Im Sachleistungssystem entscheide letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft, betont das BSG in seiner Begründung. „Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben.“ Zwar könne bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat und Versicherte ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen haben.

 

Das gelte jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen sei regelmäßig nicht auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gelte in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt. Versicherte müssten wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die Risiken einer solchen Behandlung um deren Erfolgsaussichten willen eingehen wollen (Az.: B 1 KR 3/19 R).

 


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