Brückenteilzeit – eine Brücke zur Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitumfang?
Auf dem letzten Workshop zum Arbeitsrecht in radiologischen Praxen war die Brückenteilzeit noch ganz neu. Einige der teilnehmenden Personalverantwortlichen sahen in diesem Thema eine hohe Relevanz für ihre Teams mit in der Regel hohem Teilzeitanteil. Grund genug, die Brückenteilzeit nochmal im Detail zu beleuchten.
Seit 1. Januar 2019 ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit verankert. Mit dieser Brückenteilzeit wird für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern, sichergestellt, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit bestand nach Teilzeit bislang nicht.
Dies gilt jedoch nicht für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitsplatz. Für einen Anspruch auf Brückenteilzeit müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Ein bestimmter Grund ist für den Anspruch auf Brückenteilzeit nicht erforderlich. Der Zeitraum, in dem die/der Arbeitnehmer/in in Teilzeit arbeiten möchte, muss im Voraus bestimmt werden. Er muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
- Arbeitnehmer/innen müssen wie beim zeitlich unbegrenzten Teilzeitanspruch den Wunsch nach Brückenteilzeit und deren Umfang spätestens drei Monate vorher in Textform anmelden.
- Für die Umsetzung des Anspruchs auf Brückenteilzeit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit. Das Gesetz geht von einem partnerschaftlichen Verständnis aus. Arbeitgeber haben mit den Arbeitnehmer/innen die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
- Arbeitgeber können, wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit, die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn aus betrieblichen Gründen ablehnen. Außerdem sieht das Gesetz für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, aus Zumutbarkeitsgründen eine Staffelung nach Unternehmensgröße vor: Der Arbeitgeber muss nur einer/m pro angefangenen 15 bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer/innen die Brückenteilzeit gewähren.
- ACHTUNG! Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dadurch wird dem Arbeitgeber Planungssicherheit gegeben. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch jederzeit möglich. Andere Gesetze, die die Arbeitszeit oder die Lage der Arbeitszeit betreffen (z.B. Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz, Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und Altersteilzeitgesetz) bleiben unberührt.
- Sollte der Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt werden oder der vereinbarte Brückenteilzeitzeitraum abgelaufen sein, bestimmt das Gesetz Fristen, ab wann wieder ein Antrag gestellt werden kann. Hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann die/der Arbeitnehmer/in frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Arbeitszeitverringerung beantragen. Hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Brückenteilzeit nicht entsprochen, weil er die Zumutbarkeitsgrenze bereits erreicht hat, kann die/der Arbeitnehmer/in frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach dem Ende der Brückenteilzeit erneut die Arbeitszeit verringern möchte, so kann sie/er frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beantragen.
Dieses und weitere arbeitsrechtlich relevanten Themen werden besprochen, am konkreten Fall diskutiert und auf Wunsch vertieft: auf dem nächsten CurAcademy Workshop „Update Arbeitsrecht“ am 23. Oktober in Heidelberg. Referentin ist Rechtsanwältin Gabriele Holz, die auch diesen Beitrag verfasst hat.
Ihre Ansprechpartnerin
Gabriele Holz