BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die elektronische Dokumentation
Ärzte sind zur Dokumentation der von ihnen getroffenen medizinischen Maßnahmen verpflichtet. Diese Patientendokumentation wird auch in Schadenersatzprozessen als Beweis herangezogen. Das geht allerdings nur, wenn die Dokumentation handschriftlich erfolgt oder mit einer fälschungssicheren Software gearbeitet wurde. Ansonsten haben E-Akten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur einen eingeschränkten Beweiswert. So das Urteil des BGH vom 27. April 2021 (Aktenzeichen VI ZR 84/19).
In dem Urteil hat der BGH die rechtlichen Anforderungen an eine elektronische Dokumentation konkretisiert. Der zentrale Punkt: „Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.“
Eine elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, genügt nicht den Anforderungen des § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, so heißt es in der Urteilsbegründung. Nach diesen Bestimmungen seien Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies sei auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Ziel dieser Neuregelungen sei es, eine fälschungssichere Organisation der Dokumentation sicherzustellen. Deshalb müsse im Falle einer elektronisch geführten Patientenakte die eingesetzte Softwarekonstruktion gewährleisten, dass nachträgliche Änderungen erkennbar seien.
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen