Arbeitsschutz: ungeliebtes Praxisthema, aktuell im Behördenfokus

Regierungspräsidien, Gewerbeaufsichtsämter, Eichämter, Berufsgenossenschaften usw. prüfen seit Mitte 2022 vermehrt niedergelassene radiologische Praxen. Neben der Prüfung der Verträge zur Einbeziehung des seit 1. Januar obligatorischen Medizinphysikexperten (MPE) haben die Praxisprüfungen im Bereich Arbeitsschutz in radiologischen und nuklearmedizinischen Praxen im Radiologienetz seit Herbst 2022 signifikant zugenommen. 

Netz-Experte für Arbeitssicherheit und Datenschutz, Dirk Schäfer, hat in den letzten Wochen und Monaten 10 Mitgliedspraxen auf deren Prüfung vorbereitet und soweit möglich auch beim Termin begleitet. Er weiß, worauf es ankommt, und die Netzpraxen sind froh um seine Unterstützung. „Ohne die Unterstützung Herrn Schäfers wäre die behördliche Begehung sowie die Dokumentationskontrolle in unserer Praxis nicht so unproblematisch verlaufen und eine eventuelle Sanktion nicht ausgeschlossen gewesen“, konstatiert Praxismanagerin Lukardis von Studnitz aus der Mitgliedspraxis Köln Triangle dankbar.

Hier ein kurzes Status-Update zum Thema Prüfungen im Arbeitsschutz.

Auf welcher unserer rechtlichen Grundlagen werden die Praxen geprüft?

Radiologische Praxen unterliegen als Arbeitgeber verschiedenen gesetzlichen Vorschriften. In den Betrieben sind oft nur wenig Fachkenntnisse über den Arbeitsschutz vorhanden. Die Vorschriften, hier insbesondere das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und auch die DGUV Vorschrift 2, verlangen deshalb eine fachkundige Betreuung. Auffällig ist, dass derzeit nicht nur die zweijährig stattfindende Qualitätssicherung durch die KV erfolgt, sondern die Praxen bezüglich der Einhaltung der Gesetze geprüft werden. Manche Prüfer erwecken den Eindruck, dass es ihnen um Fehleridentifikation und Sanktionierung geht, anstatt kooperativ mit der Praxis zu eruieren, wie die Einhaltung der Gesetze im Sinne der Patientenversorgung zu gewährleisten ist.

Was muss eine Praxis beachten, wenn Sie bereits von Curagita im Arbeitsschutz betreut wird? Machen Sie nicht eh schon alles?  

Es ist weder sinnvoll noch rechtlich möglich, die Verantwortung für den gesamten Arbeitsschutz an Externe abzugeben. Praxisinhaber sind und bleiben laut Gesetz in der Verantwortung. Ihnen kann aber weitgehend geholfen werden. In der DGUV Vorschrift 2, die im Grunde eine Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes darstellt, sind die Pflichten von Unternehmern und Unternehmerinnen zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert. Die Definition teilt die Betreuung im Arbeitsschutz in eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung auf. 

Und welchen Teil deckt CuraProtect ab?

Die Grundbetreuung laut DGUV Vorschrift 2 ist, soweit rechtlich zulässig, durch das CuraProtect-Paket abgedeckt. Die DGUV Vorschrift 2 ist in der Grundbetreuung ziemlich genau festgeschrieben. Für Facharztpraxen gilt die Betreuung nach Gruppe 2, d.h. der zeitliche Einsatz ist bereits genau vorgegeben: 1,5 Stunden sind pro Mitarbeiter (Vollzeiteinheiten) gemeinsam von Betriebsarzt und der Fachkraft für Sicherheit (SiFa) zu leisten. Der Mindestanteil der SiFa und des Betriebsarztes sind jeweils 20%, im Arbeitsalltag hat die SiFa den Löwenanteil abzuleisten. In der Regel ist das ein Anteil von 70 zu 30, je nach Gefährdung. Diese Zeit wird zur Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Begehungen genutzt. Weiterhin erfolgt Unterstützung bei der Vorbereitung von Unterweisungen zur Verhaltensprävention, die auf Wunsch auch durchgeführt werden. Last but not least werden Praxen beim Austausch mit Unfallversicherungsträgern und Behörden beratend unterstützt.   

Und wie sieht es mit dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung aus?

Die betriebsspezifische Betreuung ist im CuraProtect-Paket mit einer unterstützenden Tätigkeit inkludiert. Die Unterstützung betrifft im Grunde diejenigen Aufgaben, die dem Gesetzgeber zufolge jede Praxis selbst erledigen muss. Wir unterstützen unsere Praxen mit aktuellen Informationen, der Bereitstellung von Musterdokumenten wie der Gefährdungsbeurteilung und bspw. dem Gegenlesen der von der Praxis modifizierten Dokumente. Wenn wir noch tiefer einsteigen und beispielsweise Vorschläge für Betriebsanweisungen erstellen, gehört dies ebenfalls in den Bereich der betriebsspezifischen Betreuung. Dieser Teil unserer Arbeit ist praxisindividuell und im Aufwand sehr unterschiedlich. Wichtig ist zu betonen, dass die Praxisinhaber letzten Endes in der Pflicht stehen, die entsprechenden Arbeitsanweisungen bei sich einzuführen und für die Umsetzung der Maßnahmen, die bspw. aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden, zu sorgen.

Wie sieht denn eine Gefährdungsbeurteilung aus?

Für die Praxis gibt es drei verschiedene Punkte, die in der Gefährdungsbeurteilung (GB) berücksichtigt werden müssen: 1. die arbeitsplatzbezogene GB, 2. die tätigkeitsbezogene GB und 3. die GB nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das heißt, die Beurteilung aller Arbeitsmittel. In der Gefährdungsbeurteilung sollen alle möglichen Gefahren erfasst und bewertet werden. Die gesetzliche Pflicht zur Beurteilung von Gefährdungen erfolgt mittels der Risikobewertung; d.h. anhand einer Matrix werden Gefährdungen bzw. mögliche Verletzungen entsprechend der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Ausmaß der Verletzung klassifiziert. Daraufhin hat die Praxis technische, organisatorische und personelle Maßnahmen einzuleiten, die zu einer Verringerung des Risikos führen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist nachzuhalten, der Erfolg der Maßnahmen zu prüfen.  

Ist die Praxis nach der einmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen fertig mit der Arbeit?

Leider nicht. Es ist vielmehr als ein ewiger Kreislauf zu verstehen. Denn nach der Umsetzung von Maßnahmen ist der Erfolg zu kontrollieren, die Gefährdung neu einzustufen und wiederum eine Maßnahme zu entwickeln, um das Risiko weiter, sofern möglich, zu verringern. Es geht immer darum, präventiv Arbeitsausfälle zu vermeiden, was das Ziel jedes Unternehmers sein sollte. Gerade heutzutage vor dem Hintergrund des Personal- und Fachkräftemangels kann diesen auch durch gute Arbeitsbedingungen entgegengewirkt werden. Wer Arbeitsschutz lebt und Mitarbeiter/innen einbezieht, hat nach unserer Erfahrung geringere Krankheits- und Fluktuationsraten im Unternehmen.

Mit dem Verbundprojekt CuraProtect unterstützt das Curagita- Team seit Jahren viele Mitgliedspraxen bei den Themen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Datenschutz. Die Dienstleistungen können einzeln oder als kontinuierliches CuraProtect Paket gebucht werden. Das Team steht für stetige Fortbildung und aktuelles Wissen rund um diese manchmal undankbaren, aber gleichzeitig auch wichtigen Praxisthemen.