Zulassungsrecht
Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung darf deshalb im Regelfall nicht genehmigt werden.
Das ist der Leitsatz zu dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Kassel) vom
3. August 2016 zur Bedarfsplanung und zum Zulassungsrecht der Ärzte und Zahnärzte (Az.: B 6 KA 31/15 R).
Ein Arzt oder ein Psychotherapeut hat einen Anspruch darauf, dass seine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs genehmigt wird, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen, stellt das BSG in der Begründung fest. Die Beurteilung, ob solche Gründe vorliegen, unterliege einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; den Zulassungsgremien komme ein Beurteilungsspielraum zu. In dem aktuellen Rechtsstreit hat der Berufungsausschuss nach Meinung des BSG seinen Beurteilungsspielraum überschritten. „Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großen Planungsbereichen (hier: Berlin) durch die Verlegungen von Praxissitzen verschlechtert.“
In der konkreten Streitsache wurde das Verfahren zurückverwiesen. Es könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstelle. Der Berufsausschuss wurde verpflichtet, dazu nähere Feststellungen zu treffen.
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Carsten Krüger