Zugelassene MVZ dürfen neue MVZ gründen
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann Gründer eines MVZ im Sinne von §95 Abs.1a Satz1 SGB V i.d.F. des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) sein. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen (Darmstadt) entschieden (Urteil vom 30. November 2016, Az.: L 4 KA 20/14 – Revision beim Bundessozialgericht (BSG) (Kassel) anhängig).
Nicht vom Bestandsschutz der Zulassung als solchem umfasst sei zwar die Möglichkeit, über die Einrichtung des zugelassenen MVZ hinaus ein neues MVZ zu gründen, denn dies überschreite den Rechtskreis des zugelassenen MVZ und bewirke eine deutliche Ausweitung des vor dem 1. Januar 2012 gegründeten MVZ als Kooperationsform mit vertragsärztlichem Status, so das Gericht. Aber der oben zitierte Paragraph beinhaltet nach Auffassung des LSG für jedes MVZ eine Gründungsberechtigung für ein neues MVZ: MVZs werden zwar in der Norm nicht ausdrücklich in dem Katalog der Gründungsberechtigten eines MVZ genannt, dies gilt aber ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten, deren Gründungsberechtigung indessen auch nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage allgemein anerkannt sein dürfte.
Gesetzliche Korrekturen beim Zulassungsrecht für Medizinische Versorgungszentren sind dringend notwendig, sagte Dr. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo). Für notwendig hält er Regelungen im SGB V zu Umfang und Status der MVZ, so dass ihnen kein unbegrenztes Wachstum mehr möglich wird. „Man muss überlegen, wie man die Idee des MVZ intakt lassen kann, aber gleichzeitig eine über- mächtige Konkurrenz verhindert.“
Die KVNo sieht Handlungsbedarf bei MVZ, die sich in der Hand von Kapitalgesellschaften befinden. Diese MVZ zahlten sehr hohe Preise für Praxissitze, interessierte niedergelassene Ärzte könnten nicht mithalten. In Nordrhein sind Kapitalgesellschaften vor allem in der Radiologie, der Dialyse und dem Labor aktiv, heißt es in einem Beitrag der „Ärztezeitung“. Nach Beobachtungen der KVNo steckten häufig Private-Equity-Gesellschaften aus Luxemburg oder den USA hinter dem gezielten Aufkauf von Praxissitzen. „Die Sitze gehen weg, ohne dass die niederlassungswilligen Ärzte die Chance hätten, sich zu bewerben“, kritisiert Bergmann.
Auch die Freie Allianz der Länder-KVen (FALK) beobachtet mit großer Sorge, dass ärztliche Kooperationen inzwischen zunehmend in Form sehr breit aufgestellter Medizinischer Versorgungszentren stattfinden. Die FALK-KVen fordern den Gesetzgeber auf, eine Obergrenze für die Arztsitze in einem MVZ zu definieren und den Verkauf von Zulassungen im Sinne eines Konzessionshandels ohne Steuerungsmöglichkeit und ohne Berücksichtigung von Versorgungsbedürfnissen zu beenden.
______________
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Michael Kreft mikcuragita.com
Carsten Krüger ckgcuragita.com