Wann darf der Vertragsarzt einen Patienten ablehnen?
Es gibt in der Praxis des Radiologen zahlreiche Anlässe, die den Arzt zu der Frage führen, ob es sinnvoll und für ihn zumutbar ist, die Behandlung des Patienten zu übernehmen oder weiterzuführen. Grundsätzlich gilt: Es gibt keine generelle Behandlungspflicht für den Arzt, ausgenommen natürlich die Behandlung bei medizinischen Notfällen (Stichwort: unterlassene Hilfeleistung).
Grundlage der ärztlichen Behandlung ist stets der Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Dieser Behandlungsvertrag bedarf nicht der Schriftform, er kommt schon bei einem unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient zustande. „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“ (§ 630 a Abs. 1 BGB).
Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Patienten bei einem triftigen (begründeten) Grund abzulehnen. Es empfiehlt sich, den Patienten schriftlich zu informieren. Der Bundesmantelvertrag sagt dazu bei der Behandlung von GKV-Versicherten:
„Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht-persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“
Hinweis:
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger