Voraussetzungen für möglichen Anspruch auf ein Ausfallhonorar beachten!
Die Vertragsärzte sind oftmals mit dem Problem konfrontiert, dass Patienten einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen oder erst in letzter Minute absagen. Das ist besonders ärgerlich, wenn in einer Praxis mit Bestellsystem eine aufwendige Untersuchung oder Behandlung des Patienten geplant war und die „Lücke“ im Behandlungsablauf der Praxis nicht kurzfristig geschlossen werden kann. Da stellt sich der Vertragsarzt mit Recht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vom Patienten ein Ausfallhonorar verlangt werden kann.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte auf diesem Felde ist allerdings nicht einheitlich. Es gibt verschiedene Entscheidungen zu Gunsten der Praxen, aber auch Urteile, in denen der Anspruch eines Arztes auf ein Ausfallhonorar zurückgewiesen wurde.
Grundsätzlich gilt: Ein Ausfallhonorar setzt einen wirksamen (schriftlichen) Behandlungsvertrag voraus und zwar einschließlich der Vereinbarung eines Ausfallhonorars, sofern ein verbindlich vereinbarter Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen wird. Im Rahmen eines geschlossenen Arztvertrags befindet sich der Patient in einem Annahmeverzug, wenn er einen fest vereinbarten und für ihn freigehaltenen Termin nicht einhält.
Ein finanzieller Anspruch des Arztes setzt dabei grundsätzlich voraus, dass:
• bei einer gut organisierten Bestellpraxis ein fester Behandlungstermin mit dem Patienten vereinbart worden ist,
• darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichterscheinen oder Unpünktlichkeit die reservierte Zeit in Rechnung gestellt wird und
• dem Behandler auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, also kein „Ersatzpatient“ behandelt werden konnte.
Meldungen aus der Gesundheitspolitik
Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger