Verschärfung der Sanktionen gegen TI-Verweigerer

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) wird der Druck auf die niedergelassenen Vertragsärzte deutlich verschärft, ihre Praxis an die Telematik-Infrastruktur (TI) anzuschließen und damit die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, bei der ersten Inanspruchnahme eines GKV-Versicherten im Quartal die Versichertenstammdaten (VSDM) zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.

Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt wird, bis die Vertragsärzte die geforderte Prüfung der Versichertenstammdaten durchführen. Von der Kürzung ist aber bis zum 30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweist, vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der für die Prüfung notwendigen technischen Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben.

Die Kürzung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum DVG ab 1. März 2020 auf 2,5 Prozent der Vergütung des Arztes angehoben werden. In der Begründung wird die Erhöhung der Strafzahlung bei TI-Verweigerung als erforderlich bezeichnet, „damit die Ärzte ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements“ nachkommen. Hierfür sei die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich, was wiederum Voraussetzung für die Nutzung der medizinischen Anwendungen einschließlich der elektronischen Patientenakte (ePA) ist. Die Erhöhung der Kürzung sei „angemessen“, weil sie nur für diejenigen Anwendung finde, die schon mehrere Fristen haben verstreichen lassen.

Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) kritisierte anlässlich der Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Referentenentwurf des DVG die „zwangsweise Verpflichtung“ der Ärzte zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI). Insbesondere für die niedergelassenen Ärzte sei die Frage der Haftung bei einer Anbindung an die TI weiterhin nicht ausreichend geklärt. Der SpiFA fordert deshalb, die Sanktionsregelung ersatzlos zu streichen.

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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

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