Verhandlungen zum Orientierungswert 2023
Die Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben sich in diesem Jahr besonders schwierig gestaltet. Nachdem keine Einigung erreicht werden konnte, kam es schließlich am 14. September zu dem gegen die Stimme der Vertragsärzte gefassten Schiedsspruch im Erweiterten Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen (EBA) mit einem Plus von zwei Prozent für das Jahr 2023. „Die Praxen haben enorme Kostensteigerungen unter anderem im Bereich Energie zu bewältigen. Vor allem für die energieintensiven Fachgruppen muss unbedingt noch in diesem Jahr ein Ausgleich erfolgen. Hierüber werden wir mit den Krankenkassen gesondert noch sprechen müssen“, kündigten die KBV-Vorstände an.
Kein ansatzweise ausreichender Ausgleich für die aktuellen Kostensteigerungen. Kein wirkliches Interesse am Erhalt der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Strukturen, die nicht zuletzt in der Pandemie gezeigt haben, dass sie das Rückgrat der Versorgung für die Menschen in unserem Land bilden“, kritisierte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den Schiedsspruch zum Orientierungswert (OW) im Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) in Berlin. „Ein Plus von zwei Prozent beim OW ist viel zu wenig und deckt nichts an Kosten adäquat ab“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender KBV-Vorstandsvorsitzender. „Man kann es nicht oft genug sagen: Es gehe um den Erhalt der Struktur der ambulanten Versorgung und um die Finanzierung von Leistungen für die Gemeinschaft der über 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten. Hinzu komme die Absicht des Bundesgesundheitsministers, die Neupatientenregelung abzuschaffen. Diese unheilvolle Kombination werde die Praxen vor große Schwierigkeiten stellen, so Gassen.Sie stuften zudem die geltenden Vorgaben zur Bestimmung des Orientierungswertes als wenig zielführend ein. Demnach müssen zwar die für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskostenentwicklungen herangezogen werden. Dabei würden jedoch nur jeweils die Veränderungen der Kosten in zwei zurückliegenden Jahren als Grundlage der Anpassung ermittelt. Das bedeutet: Die hohen inflationsbedingten Kosten der Praxen dieses Jahres können erst im nächsten Jahr berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen Kriterien für die Anpassung des Orientierungswertes: Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist danach jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. Die gesetzlichen Vorgaben:
„Bei der Anpassung des Orientierungswertes … sind insbesondere
1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung … berücksichtigt worden ist,
zu berücksichtigen.“
Die Krankenkassen beharrten im Vorfeld des Schiedsspruchs weiterhin auf einer Nullrunde und begründete dies unter anderem damit, dass die Ärzte durch die COVID-19-Impfungen enorme Zusatzeinnahmen erzielt hätten, berichtete die KBV aus den ansonsten vertraulichen Verhandlungen. Die Vorstellungen der Verhandlungspartner lagen weit auseinander. Die KBV forderte eine Anhebung des Orientierungswertes und damit der Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um fast sechs Prozent. Ausschlaggebend für den Schiedsspruch war die Stimme des unparteiischen Vorsitzenden des EBA, Prof. Dr. Jürgen Wasem. Wäre kein Schiedsspruch zustande gekommen, hätte das Gesetz eine „Ersatzvornahme“ durch den Bundesminister für Gesundheit vorgesehen.
Bereits zuvor beschlossen wurden die regionalen Veränderungsraten der Morbidität und Demografie.
1. Veränderungsraten auf Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen
Der Bewertungsausschuss hat folgende Veränderungsraten für das Jahr 2023 auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschlagen:
- Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,2679 %
- Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von -0,4133 %
- Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von -0,3979 %
- Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von -0,0514 %
- Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,3219 %
- Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 0,2124 %
- Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von -0,2007 %
- Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,1482 %
- Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von -0,0238 %
- Für den KV-Bezirk Bayern in Höhe von 0,1549 %
- Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von -0,5493 %
- Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,3559 %
- Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 0,6124 %
- Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,0118 %
- Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,6091 %
- Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,4629 %
- Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,1773 %
2. Veränderungsrate auf der Grundlage demografischer Kriterien
Der Bewertungsausschuss hat folgende Veränderungsraten für das Jahr 2023 auf der Grundlage demografischer Kriterien je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschlagen:
- Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,1399 %
- Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von -0,1281 %
- Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von -0,1970 %
- Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 0,0841 %
- Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,1131 %
- Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von -0,0348 %
- Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 0,0766 %
- Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,0724 %
- Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 0,0679 %
- Für den KV-Bezirk Bayern in Höhe von 0,0817 %
- Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von -0,0909 %
- Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,1535 %
- Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 0,2472 %
- Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,1024 %
- Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,1897 %
- Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,2120 %
- Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,0526 %


