Vergütungsregelungen im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) enthält zahlreiche Regelungen zur Vergütung der ärztlichen Leistungen. Folgend ein Überblick:
Behandlung von neuen Patienten in der Praxis
Sucht ein Patient erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine Praxis bestimmter Fachrichtungen auf, werden ab August 2019 alle Leistungen in diesem Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Es ist noch offen, für welche Fachgruppen genau diese Regelung gelten wird.
Vermittlungsfälle der Terminservicestellen (TSS)
Ärzte und Psychotherapeuten erhalten für Patienten, die über eine TSS in die Praxis kommen, ab Ende April 2019 alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär vergütet. Der jeweilige Behandlungsfall muss in der Abrechnung gekennzeichnet werden.
Für die von der TSS vermittelten Patienten erhalten Praxen je Behandlungsfall und für das aktuelle Quartal abgestaffelte Zuschläge auf die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Die Höhe der Zuschläge hängt davon ab, wie schnell der Patient nach Kontakt mit der TSS in der Praxis behandelt wird:
• 50 Prozent bei einem Termin innerhalb von 8 Tagen und bei Akutfällen
• 30 Prozent bei einem Termin innerhalb von 9 bis 14 Tagen
• 20 Prozent bei einem Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen
Terminvermittlung durch die Hausärzte
Wenn Hausärzte einen Patienten mit einem dringenden Termin an einen Facharzt vermitteln, erhält dieser die in diesem Fall erbrachten Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Hausarzt erhält für diese Vermittlungstätigkeit einmalig 10 Euro.
Offene Sprechstunden
In der offenen Sprechstunde, die Fachärzte der grund- und wohnortnahen Patientenversorgung ab August anbieten müssen, werden alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet –und zwar bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche. Welche Fachgruppen zum Angebot der offenen Sprechstunden verpflichtet sind, sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) bis zum 30. Juli 2019 festlegen.
Meldungen aus der Gesundheitspolitik
Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger