Vergütungsregelungen für die Terminvermittlung und die Behandlung

Bereits seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 11. Mai 2019 werden die Leistungen bei neuen Patienten, die über die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vermittelt wurden, außerhalb des Budgets vergütet.

Ab 1. September 2019 werden bei neuen Patienten, die über die TSS vermittelt wurden, extrabudgetäre Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt. Die Höhe des Zuschlags – 50, 30 oder 20 Prozent – kennzeichnen die Radiologen je nach Länge der Wartezeit auf den Termin mit dem Buchstaben A, B, C oder D.

Die Radiologen kennzeichnen die betreffenden Abrechnungen mit der EBM-Nr. 24228. Die Gebührenordnungsposition für den Zuschlag kennzeichnen Ärzte und Psychotherapeuten zusätzlich mit den Buchstaben A, B, C oder D – je nach der Zeit, die zwischen dem Anruf des Versicherten bei der Terminservicestelle (TSS) und dem Behandlungstermin liegt. Dafür teilt ihnen die Terminserviec­stelle ab 1. September 2019 den Tag mit, an dem sich der Patient an die TSS gewandt hat.

 

Hinweis:

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

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