Vergütung telemedizinischer Leistungen: Professionelle Videosprechstunden führen

Die Videosprechstunde kann als neue telemedizinische Leistung seit dem 1. April 2017 bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchgeführt und abgerechnet werden. Bei der Abrechnung sind einige einschränkende Bedingungen zu beachten.

Der Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen hat folgende Vergütungsregelungen vereinbart:

• Erstkontakt per Video

Videosprechstunde bei bekannten Patienten: In einer Videosprechstunde können nur Patienten betreut werden, die in einem der beiden vorangegangenen Quartalen in der Praxis versorgt wurden. Ein Erstkontakt per Video ist nicht gestattet, denn nach dem Fernbehandlungsverbot dürfen Ärzte individuelle Behandlungen nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien durchführen.

Zur Verlaufskontrolle: In der Videosprechstunde erfolgt ausschließlich eine Verlaufskontrolle. Das heißt, dass der Patient wegen der Erkrankung, weshalb er den Arzt per Video konsultiert, bereits in der regulären Sprechstunde gewesen sein muss.

• Technik- und Förderzuschlag

Für Videosprechstunden erhalten Praxen bis zu 800 Euro jährlich. Bei der Erbringung einer Videosprechstunde wird ein Technikzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte) gezahlt. Die Leistung ist für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal vergütet, auch mehrmals im Behandlungsfall.

Diese Mittel – bei vier Videosprechstunden pro Woche – dienen zur Hälfte der Deckung der Kosten, die durch die Nutzung eines Videoanbieters anfallen, die andere Hälfte der Förderung von Videosprechstunden.

• Konsultation

Die Konsultation ist Inhalt der Versicherten- bzw. Grundpauschale und nicht gesondert berechnungsfähig.

• Neue GOP bei Arzt-Patienten-Kontakt nur per Video

Für Fälle, in denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, wurde eine analoge Regelung zum telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt vereinbart: Ärzte rechnen hier die neue GOP 01439 mit 88 Punkten (9,27 Euro) ab. Diese GOP kann nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung.

• Persönlichen Kontakt durch Videosprechstunde ersetzen

Für eine Reihe von Gebührenordnungspositionen (GOP) werden mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall (Quartal) vorausgesetzt. Einer dieser Kontakte kann ab 1. April 2017 auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.

• Indikationen für eine Videosprechstunde

Für eine Videosprechstunde sind aus Sicht des Bewertungsausschusses nicht alle Krankheitsbilder geeignet. Die Videosprechstunde wird daher nur bei folgenden Indikationen vergütet:

• Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde

• Visuelle Verlaufskontrolle einer / von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung

• Visuelle Verlaufskontrolle einer/ von akuten, chronischen und/ oder offenen Wunde(n)

• Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen / -störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle

• Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle

• Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

• Begrenzung auf bestimmte Fachgruppen

Ärzte folgender Arztgruppen dürfen ab 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen:

• Hausärzte

• Kinder- und Jugendärzte

• Anästhesisten

• Augenärzte

• Chirurgen

• Hals-Nasen-Ohrenärzte

• Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen

• Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen

• Technische Voraussetzungen

Zu den technischen Anforderungen – an den Vertrags- bzw. an den Videodienstanbieter – bei Durchführung einer Videosprechstunde wurde eine vertragliche Regelung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffen (Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte – BMV-Ä).

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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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