Update Corona-Schutzschirm: Fortführung mit Änderungen
Zum Ausgleich für Corona-bedingte Honorarverluste wurde 2020 ein Schutzschirm eingeführt, der verhindern soll, dass Praxen als Folge eines Pandemie-bedingten Rückgangs der Fallzahlen in eine existenzbedrohliche Lage geraten. Zu Beginn dieses Jahres wurde seitens der KBV dringend eine Verlängerung des Schutzschirms für die vertragsärztlichen Praxen gefordert.
Der erst im März dieses Jahres getroffene Beschluss des Bundestags sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen im Honorarverteilungsmaßstab geeignete Regelungen festlegen, wenn sich „die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses“ verringert.
Die KVen müssen im HVM einen Ausgleich von Honorarverlusten im Bereich der MGV vorsehen, darüber hinaus können sie auch einen Ausgleich für Honorarverluste im EGV-Bereich vorsehen. Allerdings müssen diese entgegen der Forderung der KBV aus der MGV finanziert werden. Das ist der entscheidende Unterschied zu 2020. Hier waren Honorarausfälle bei extrabudgetären Leistungen vollumfänglich von den Kassen auszugleichen. 2021 sind die Finanzmittel von den Kassenärztlichen Vereinigungen ausschließlich selbst aufzubringen.
In der Regel beziehen die Radiolog:innen den weitaus größten Teil ihres Kassenhonorars aus MGV-Leistungen, es sei denn, sie sind im Mammographie-Screening engagiert. Da meist nur wenige Leistungen wie z. B. TSVG-Fälle oder Osteodensitometrie unter die EGV fallen, sind Radiolog:innen von Änderungen beim Honorarausgleich im Bereich der EGV nur wenig betroffen.
Ob es überhaupt Änderungen bezüglich des Ausgleichs von EGV-Honoraren oder auch MGV-Honoraren gegenüber 2020 gibt, hängt von der Umsetzung der Beschlüsse im Honorarverteilungsmaßstab ab.
Die KV Baden-Württemberg hat die Anpassung des HVM bereits vorgenommen. Gegenüber 2020 ändert sich nur wenig, weil weiterhin 90% des GKV-Gesamthonorars, also der Honorare aus MGV- und EGV-Leistungen, abgesichert sind. Allerdings bleibt es beim Referenzjahr 2019, es findet also ein Vergleich mit den Vorvorjahresquartalen statt. Schließlich wird auch nicht mehr von Amts wegen geprüft, ob ein Anspruch auf einen Honorarausgleich besteht, sondern nur auf Antrag der Praxis. Diese Anträge sind bis spätestens zum Ende des Folgequartals zu stellen, für das die Ausgleichszahlung gewährt werden soll oder im Rahmen eines Widerspruchs gegen den entsprechenden Honorarbescheid.
Im Bereich der KVRLP ist der Honorarverlust für Leistungen innerhalb der MGV wie schon 2020 auf 15% im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Jahres 2019 begrenzt, sofern dieser Honorarverlust zu einem Rückgang des Gesamthonorars von mehr als 10% führt.
Andere KVen wie z.B. Bayern und Nordrhein prüfen noch, ob die Regelungen des Corona-Schutzschirms 2021 einfach fortgeführt werden können oder ob diese unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen von 2021 gegenüber 2020 geändert werden müssen.
Je nach KV-Region bleibt also immer noch abzuwarten, welche Beschlüsse zur Fortführung des Corona-Schutzschirms bis zum Sommer gefasst werden.
Andererseits wurde uns seit Beginn dieses Jahres nur noch in wenigen Fällen berichtet, dass sich die Corona-Pandemie deutlich negativ auf die Fallzahlentwicklung auswirkt. Meist war dann auch nur der Januar, möglicherweise unter dem Einfluss der Lockdown-Maßnahmen, stärker betroffen. Wenn man vom 2. Quartal 2020 absieht, dann dürfte doch eher die EBM-Reform und die Art, wie diese Reform in den Honorarverteilungsverträgen berücksichtigt bzw. umgesetzt wurde, für die weitere Entwicklung des Honorars auch in diesem Jahr entscheidend sein. Was sich im Einzelfall jeweils stärker auf das Honorar auswirkt, Corona und/oder EBM/HVM, lässt sich erst dann genauer beurteilen, wenn die Honorarbescheide für das 1. Quartal 2021 vorliegen. Zu beachten ist dabei aber zudem, dass der Referenzwert für den Schutzschirm nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in anderen Regionen das entsprechende Vorvorjahresquartal darstellt.
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Dorothea Schmid