Testmöglichkeiten und Testpflichten für Reiserückkehrer aus dem Ausland

Die „Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ des Bundesministers für Gesundheit vom 31. Juli 2020 ist am 1. August 2020 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Regelungen lauten:

Asymptomatische Bürgerinnen und Bürger, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. Der Anspruch umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 

Nach der Verordnung haben nicht nur symptomlose Rückkehrer aus Risikogebieten Anspruch auf einen Test, sondern alle Personen, die nach Deutschland einreisen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich. Der Anspruch auf einen Test besteht ebenso für Personen, die sich innerhalb Deutschlands in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, für das das Robert Koch-Institut (RKI) ein erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt hat.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurden die Regelungen zur Erbringung der Leistungen und die Vergütung der niedergelassenen Ärzte noch in letzter Minute geändert:

• Die Leistungen … werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbracht (ursprünglich sollten die Leistungen allein von den Hausärzten erbracht werden)

• Die an die Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für alle mit der Testung verbundenen ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der labordiagnostischen Leistungen beträgt pauschal 15 Euro. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden (ursprünglich hatte das BMG eine Vergütung in Höhe von 10,00 Euro vorgesehen).

Der Nachweis einer Auslandsreise kann, so die Information des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), zum Beispiel durch einen Boarding-Pass, ein Ticket, eine Hotelrechnung oder einen sonstigen Nachweis geführt werden. Wichtig ist, dass der Einreisende glaubhaft machen kann, dass ein entsprechender Auslandsaufenthalt stattgefunden hat.

Es bleibt dabei, dass die Leistungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Im September 2020 wird das BMG über die Höhe der Ausgleichszahlung für Corona-bedingte Mehrausgaben mit den gesetzlichen Krankenkassen verhandeln.

Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt, dass sie eine ärztliche Bescheinigung eines negativen PCR-Tests vorlegen müssen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder aber eine Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 48 verpflichtend vornehmen lassen müssen. Dazu hat der Bundesgesundheitsminister eine „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ am 8. August 2020 in Kraft gesetzt. Die Verpflichtung der Reiserückkehrer aus Risikogebieten ist bußgeldbewehrt mit bis zu 25.000 Euro, die Einreisenden haben die Testung zu „dulden“. Auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes werden die Risikogebiete gelistet und ständig aktualisiert. Nach wie vor gilt eine verpflichtende zweiwöchige Quarantäne, wenn kein negatives Testergebnis vorgewiesen werden kann. Für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ist der Test gemäß der oben geschilderten Verordnung kostenfrei.