Strafzahlungen bei verspäteter oder nicht erfolgter TI-Anbindung
Ein nahezu vollständiges Ausrollen der Telematikinfrastruktur (TI) ist bis zum 30. Juni 2019 möglich, ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) überzeugt. Der Großteil der Ärzte und Psychotherapeuten habe bis Ende März 2019 die technische Ausstattung für die TI bestellt. Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten Zahlen deuten allerdings an, dass zahlreiche Vertragsärzte darauf verzichtet haben, fristgemäß die für den Anschluss an die TI erforderlichen Konnektoren zu bestellen und damit den Termin für den Anschluss an die TI zum 30. Juni 2019 nicht einhalten können.
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren bis Ende März 2019 ca. 62.000 von 176.630 Praxen an die TI angeschlossen und es lagen zu diesem Zeitpunkt von ca. 50.000 weiteren Praxen Bestellungen der für den Anschluss erforderlichen Komponenten vor. Das BMG verwies dazu nochmals auf die geltende Rechtslage: Nach der mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) zum 1. Januar 2019 geänderten Sanktionsregelung in § 291 Absatz 2b Satz 14 bis 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Zahnärzten die Vergütung ihrer
Leistungen ab dem 1. Januar 2019 pauschal um 1 Prozent zu kürzen, sofern und solange sie die nach § 291 Absatz 2b Satz 3 SGB V verpflichtende Online-Prüfung der Versichertenstammdaten (VSDM) nicht durchführen. Von dieser Kürzung wird bis zum 30. Juni 2019 abgesehen, sofern gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachgewiesen wird, dass die für die Durchführung der Prüfung erforderliche Ausstattung vor dem 1. April 2019 vertraglich vereinbart wurde. Wird diese Frist versäumt, erfolgt die Kürzung der Vergütung pauschal um 1 Prozent für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019. Nach Auskunft von Seiten der Anbieter der erforderlichen Komponenten können aufgrund der aktuellen Bestellsituation Praxen, die bis zum 31. März 2019 bestellt haben, auch bis zum 30. Juni 2019 angeschlossen werden, erklärte Dr. Thomas Gebhart, Parlamentarischer Staatssekretär im BMG. Wird diese Frist für den tatsächlichen Anschluss versäumt, ist die Kürzung der Vergütung pauschal um 1 Prozent für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 solange vorzunehmen, bis der Anschluss tatsächlich erfolgt.
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Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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