Sozialversicherungspflicht eines niedergelassenen Honorararztes
Ein niedergelassener Honorararzt ist nicht mit einem Belegarzt vergleichbar, wenn letztlich das Krankenhaus die Gesamtverantwortung gegenüber dessen Patienten trägt, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Potsdam) entschieden (Urteil vom 17. Mai 2017, Az.: L 1 KR 118/16). Ein Belegarzt hingegen bediene sich lediglich der räumlichen und personellen Infrastruktur des Belegkrankenhauses. Der Honorararzt befinde sich aber in diesem Falle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Der zentrale Punkt in diesem Rechtsstreit: Der ärztliche Direktor (Chefarzt) des Krankenhauses hatte im Konfliktfall die Rechtsmacht zu entscheiden, ob und wie der in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätige Kläger seine Tätigkeit am Krankenhaus als Honorararzt ausübt. Zudem bemängelte das LSG, dass es bei der Tätigkeit des Honorararztes an einem Unternehmerrisiko fehle, da er das vereinbarte Honorar erhielt, unabhängig davon, ob die Kostenträger und Patienten die Rechnungen des Krankenhauses beglichen. Das LSG bewertete die Tätigkeit des Honorararztes nicht als selbstständige Tätigkeit sondern als Angestelltentätigkeit mit Sozialversicherungspflicht (Vorinstanz: Sozialgericht (SG) Potsdam: Urteil vom 28. Januar 2017, Az.: S 3 KR 380/14).
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